2. Welche Arten der Einlage gibt es?
b. Welche Voraussetzungen haben Sacheinlagen?
Sacheinlagen sind alle Einlagen, die nicht in Geld erfolgen (z.B. auch Forderungen). Um Bewertungsschwierigkeiten zu vermeiden, stellt das Gesetz erhöhte Anforderungen an Sacheinlagen:
Obwohl das GmbHG dies nicht ausdrücklich regelt, ergibt sich aus dem Grundgedanken des Gesetzes (§ 7 Abs. 3 GmbHG, § 5 Abs. 4 GmbHG) und einer Analogie zum AktG (§ 27 Abs. 2 AktG), dass der wirtschaftliche Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände bestimmbar sein muss. Die Verpflichtung zu einer Dienstleistung wird in § 27 Abs. 2 a.E. AktG ausdrücklich als untauglich eingestuft.
Um eine angemessene Bewertung zu gewährleisten, wird ein sog. Sachgründungsbericht verlangt, in dem die Gründer die Angemessenheit der Sacheinlagen begründen (§ 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG). Bei der Einbringung eines Unternehmens müssen die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre angegeben werden (§ 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG a.E.).
Anders als Bareinlagen, müssen Sacheinlagen vor der Anmeldung zum Register bereits vollständig geleistet worden sein (§ 7 Abs. 3 GmbHG).
Schließlich sind Sacheinlagen in der Satzung (§ 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG) offenzulegen. Der eingebrachte Gegenstand muss in der Satzung beschrieben und sein festgestellter Wert angegeben werden. So können die Gläubiger durch Einblick in das Handelsregister die Sacheinlagen und ihren Wert selbst prüfen.