I. Wie erfolgt die Kapitalaufbringung bei der GmbH?
3. Wie lange haben GmbH-Gesellschafter Zeit, ihre Einlagepflicht zu erfüllen?
Die Pflicht zur Zahlung der Bareinlage entsteht, sobald der Geschäftsführer den Anspruch der Gesellschaft geltend macht (§ 19 Abs. 1 GmbHG). Nach der Aufforderung muss der Gesellschafter so schnell wie (objektiv!) möglich leisten, auf ein Verschulden kommt es nicht an. Der Maßstab ist also strenger als "unverzüglich" im Sinne von § 121 BGB, wo eine nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Verspätung außer Betracht bleibt. Im Gesellschaftsvertrag können allerdings längere Zahlungsfristen bestimmt werden.
Der Einlageanspruch kann auch von Gläubigern der Gesellschaft nach § 829 ZPO i.V.m. § 835 ZPO gepfändet und an diese überwiesen werden. Dann darf der Gläubiger den Einlageanspruch geltend machen. Die Pfändung ist allerdings unwirksam, soweit die Forderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft nicht vollwertig ist. Wenn der Gesellschafter an den Pfändungsgläubiger gezahlt hat, hat dies entsprechend § 409 BGB befreiende Wirkung. Eine Pfändung ist allerdings in der Insolvenz anfechtbar. Dann greift die "Rückschlagsperre" des § 88 InsO und ein Gläubiger muss mit einer Insolvenzanfechtung (§ 130 InsO) rechnen.
Ab dem Zeitpunkt der Aufforderung haftet der Gesellschafter verschuldensunabhängig auf Zinsen, nach h.M. aber nur in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz (§ 20 GmbHG i.V.m. § 246 BGB). Der Ausdruck Verzugszinsen im Gesetz bezieht sich nicht etwa auf § 288 BGB, sondern beruht auf einer nie korrigierten historischen Formulierung aus der Zeit vor dem BGB. Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung, aber nicht für die Erfüllung der Einlagepflicht, genügt es, wenn der Gesellschafter seine Bank anweist, eine Überweisung durchzuführen. Das Verzögerungsrisiko trägt dann die Gesellschaft, das Verlustrisiko hingegen der Gesellschafter (§ 271 BGB).