a. Wie erfolgt eine effektive Kapitalerhöhung?
ff. Ab wann darf man die Einlagen erbringen?
Die Gesellschafter dürfen ihre Leistungen grundsätzlich erst nach Beschluss der Kapitalerhöhung erbringen. Eine Voreinzahlung auf eine erst noch zu beschließende Kapitalerhöhung ist grundsätzlich unzulässig. Ansonsten würde tatsächlich eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgen, obwohl durch den Beschluss und die Registereintragung dem Verkehr gegenüber eine effektive Kapitalerhöhung, also eine Vergrößerung der Vermögensmasse behauptet wird.
Davon sind zwei Ausnahmen zu machen:
- Ist die Leistung zum Anmeldezeitpunkt noch wertmäßig unversehrt vorhanden, würde dieses Verbot jedoch seinen Zweck verfehlen: Eine Irreführung von Gläubigern ist insoweit nicht gegeben.
- Weitergehend wird eine Ausnahme gemacht, wenn die Voreinzahlung zur Bewältigung einer konkreten Krise zwingend notwendig ist (Sanierungszweck) und ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung mit einer unmittelbar bevorstehenden, mit aller Beschleunigung eingeleiteten Kapitalerhöhungsmaßnahme, besteht. Die Gesellschaft muss hierzu unter Beachtung der kürzestmöglichen Frist eine Gesellschafterversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Kapitalerhöhung" einberufen.
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