2. Wel­che Ar­ten der Ein­lage gibt es?

a. Was gilt für Ba­r­ein­lagen?

Vor der Ein­tra­gung muss nur ein Teil der ver­ein­bar­ten Geld­ein­lagen ge­leis­tet wer­den (§ 7 Abs. 2 Gm­bHG). Hin­sicht­lich der aus­ste­hen­den Teile hat die GmbH For­de­run­gen ge­gen die Ge­sell­schaf­ter. Leis­tet ein Ge­sell­schaf­ter mehr, so hat er seine Ein­lage­ver­pflich­tung hin­sicht­lich des Mehr­be­tra­ges auch dann er­füllt, wenn die­ser im Zeit­punkt der Ein­tra­gung der GmbH ins Han­dels­re­gis­ter be­reits ver­braucht ist.

So­weit in­folge ei­nes Ver­brauchs das Stamm­ka­pi­tal nicht mehr ge­deckt ist, grei­fen die Grund­sätze der Un­ter­bi­lanz­haf­tung ein - d.h. alle Ge­sell­schaf­ter haf­ten an­tei­lig.

Eine Zah­lung an Dritte (§ 362 Abs. 2 BGB) ist nicht mög­lich, da der Be­trag dann nicht zur freien Ver­fü­gung der Ge­schäfts­füh­rer steht (§ 7 Abs. 2 Gm­bHG, § 8 Abs. 2 Gm­bHG). Über den Min­dest­be­trag hin­aus, ist eine be­frei­ende Leis­tung an einen vom Gläu­bi­ger be­nann­ten Drit­ten mög­lich, so­weit des­sen For­de­rung voll­wer­tig, fäl­lig und li­quide ist. Zu­läs­sig sind dar­über hin­aus schuld­recht­li­che Ver­wen­dungs­ab­spra­chen.

Zu­läs­sig sind auch Zah­lun­gen auf ein Ge­schäfts­konto der Ge­sell­schaft, das vor­über­ge­hend im ne­ga­ti­ven Be­reich liegt. Ob­wohl auch hier an einen Drit­ten ge­leis­tet wird, kann die Ge­sell­schaft durch den in­so­weit wie­der frei­ge­stell­ten Kon­to­kor­rent­kre­dit frei ver­fü­gen. An­ders ist es, wenn sich der Fehl­be­trag au­ßer­halb des ein­ge­räum­ten Kon­to­kor­rent­kre­dites be­wegt oder we­gen Rück­füh­rung des Kre­dit­rah­mens auf den neuen Saldo keine Mög­lich­keit der Ge­sell­schaft mehr be­steht, über Mit­tel in ent­spre­chen­der Höhe zu ver­fü­gen.

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