2. Welche Arten der Einlage gibt es?
a. Was gilt für Bareinlagen?
Vor der Eintragung muss nur ein Teil der vereinbarten Geldeinlagen geleistet werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Hinsichtlich der ausstehenden Teile hat die GmbH Forderungen gegen die Gesellschafter. Leistet ein Gesellschafter mehr, so hat er seine Einlageverpflichtung hinsichtlich des Mehrbetrages auch dann erfüllt, wenn dieser im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH ins Handelsregister bereits verbraucht ist.
Soweit infolge eines Verbrauchs das Stammkapital nicht mehr gedeckt ist, greifen die Grundsätze der Unterbilanzhaftung ein - d.h. alle Gesellschafter haften anteilig.
Eine Zahlung an Dritte (§ 362 Abs. 2 BGB) ist nicht möglich, da der Betrag dann nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht (§ 7 Abs. 2 GmbHG, § 8 Abs. 2 GmbHG). Über den Mindestbetrag hinaus, ist eine befreiende Leistung an einen vom Gläubiger benannten Dritten möglich, soweit dessen Forderung vollwertig, fällig und liquide ist. Zulässig sind darüber hinaus schuldrechtliche Verwendungsabsprachen.
Zulässig sind auch Zahlungen auf ein Geschäftskonto der Gesellschaft, das vorübergehend im negativen Bereich liegt. Obwohl auch hier an einen Dritten geleistet wird, kann die Gesellschaft durch den insoweit wieder freigestellten Kontokorrentkredit frei verfügen. Anders ist es, wenn sich der Fehlbetrag außerhalb des eingeräumten Kontokorrentkredites bewegt oder wegen Rückführung des Kreditrahmens auf den neuen Saldo keine Möglichkeit der Gesellschaft mehr besteht, über Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen.