II. Was bedeutet der "Grundsatz der Kapitalerhaltung"?
2. In welchem Umfang wird das Kapital geschützt?
Nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf das "zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft" an die Gesellschafter nicht "ausgezahlt" werden. Auch die Gewährung einer Sicherheit oder von Sachen ohne entsprechende Gegenleistung kann dabei eine solche "Auszahlung" darstellen.
Das Ausschüttungsverbot beschränkt sich - anders als bei der AG - nicht auf den bilanziell ausgewiesenen Gewinn. Jeder Betrag oberhalb der Stammkapitalgrenze kann daher ausgeschüttet werden. Erforderlich ist jedoch grds. ein Gesellschafterbeschluss, da die Vertretungsmacht der Geschäftsführer die Ausschüttung in der Regel nicht erfasst.
Die maximale Höhe der Auszahlung ergibt sich aus einer Bilanz, in der man das Stammkapital als Passivum verbucht (ähnlich der Vorbelastungsbilanz):
Auszahlbar ist die Differenz zwischen Vermögen und Stammkapital und Verbindlichkeiten (im konkreten Fall die 50.000 Euro, die als "Rücklagen/Gewinn" bilanziert wurden).
A hat eine A-GmbH mit dem Mindeststammkapital von 25.000 EUR gegründet. Sie hat 100.000 EUR Vermögen; demgegenüber stehen 70.000 EUR Verbindlichkeiten (Bank, Lieferanten). A will 10.000 EUR für seinen Lebensunterhalt entnehmen. Er meint, damit schade oder gefährde er ersichtlich niemandem.
Im vorliegenden Fall ist keine Entnahme über 5.000 EUR möglich, da nach Abzug der Verbindlichkeiten ein Vermögen in Höhe des Stammkapitals vorhanden sein muss. Hier: 100.000 EUR minus 70.000 EUR = 30.000 EUR, davon 25.000 EUR gesperrt.