II. Was bedeutet der "Grundsatz der Kapitalerhaltung"?
1. Wie wird die Kapitalerhaltung im GmbHG geregelt?
Das Stammkapital ist eine Rechengröße, d.h. wenigstens zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister muss Gesellschaftsvermögen in dieser Höhe (der wirtschaftliche Wert) vorhanden sein. Im weiteren Leben der GmbH ist dann darauf zu achten, dass mindestens der Stammkapitalbetrag vom Gesellschaftsvermögen gedeckt ist, § 43 Abs. 3 GmbHG.
Das GmbH-Gesetz regelt den Kapitalerhaltungsgrundsatz in den §§ 30, 31 GmbHG:
Gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG ist die Auszahlung des zur Erhaltung erforderlichen Vermögens an die Gesellschafter verboten.
Bereits gewährte Auszahlungen sind dann nach § 31 GmbHG zurückzugewähren.
Die Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 GmbHG sind daher:
Zuwendung an einen Gesellschafter aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses (also kein Drittgeschäft). Erfasst sind auch Abfindungen, § 34 Abs. 3 GmbHG und Ausschüttungen an Dritte auf Veranlassung des Gesellschafters.
Verringerung des Gesellschaftsvermögens (also kein bloßer Aktivtausch einer Leistung gegen eine Gegenleistung des Gesellschafters)
Herbeiführung bzw. Vertiefung einer Unterbilanz (d.h. Aktiva der Gesellschaft sind nach Verfügung geringer als Stammkapitalziffer)
Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG
- Zuwendung an Gesellschafter
- Verringerung des Gesellschaftsvermögens
- Unterbilanz,
Für entgegen dem Verbot rückgezahlte Anteile haften nach § 31 GmbHG auch die übrigen Gesellschafter (sog. Ausfallhaftung). Dies entspricht der Regelung des § 24 GmbHG bei der Kapitalaufbringung.
Aufgrund eines zwischen der GmbH und einem Gesellschafter bestehenden Werkvertrags erstellt die Gesellschaft für den Gesellschafter zu einem unangemessenen niedrigen Preis ein Bauwerk. Zahlungen fließen hier nicht von der GmbH an den Gesellschafter, sondern umgekehrt - als "Werklohn" ausgewiesen - vom Gesellschafter an die GmbH.
Dennoch liegt hier eine Auszahlung i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG vor, die durch das Verkehrsgeschäft nur verschleiert wird. Führt diese Auszahlung eine Unterbilanz herbei oder verschärft sie eine bereits bestehende Unterbilanz, so ist § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG anwendbar.