II. Was be­deu­tet der "Grund­satz der Ka­pi­taler­hal­tung"?

4. Wel­che Rechts­fol­gen ha­ben ver­bo­tene Aus­schüt­tun­gen?

Nach § 31 Abs. 1 Gm­bHG sind un­be­rech­tigt ge­währte Aus­zah­lun­gen un­ab­hän­gig von ei­ner an­der­wei­ti­gen Auf­fül­lung des Stamm­ka­pi­tals zu­rück­zu­er­stat­ten, denn der Rück­er­stat­tungs­an­spruch des § 31 Abs. 1 Gm­bHG ent­spricht funk­tio­nell der Ein­lage­pflicht der Ge­sell­schaf­ter nach § 14 Gm­bHG. Nach § 31 Abs. 2 Gm­bHG müs­sen in der In­sol­venz auch Emp­fän­ger, die in gu­tem Glau­ben wa­ren, ih­nen ge­währte Aus­zah­lun­gen zu­rück­zah­len.

Bei Sach­leis­tun­gen sind je­doch das Kauf- und das Er­fül­lungs­ge­schäft nicht so­fort nach § 134 BGB nich­tig. Der Ge­sell­schaf­ter kann die ge­währ­ten Sach­leis­tun­gen durch Zu­zah­lung des Dif­fe­renz­be­trags be­hal­ten.

Da­ne­ben haf­ten die Mit­ge­sell­schaf­ter (§ 31 Abs. 3 Gm­bHG), so­weit der Emp­fän­ger aus­fällt. Die Höhe ist auf die Stamm­ka­pi­talzif­fer be­schränkt. Eine Scha­denser­satz­haf­tung we­gen Mit­wir­kung bei der Trans­ak­tion gibt es al­len­falls bei Exis­tenz­ge­fähr­dung der GmbH. Eine sol­che Haf­tung würde die ten­den­zi­ell auf eine Haf­tungs­be­gren­zung an­ge­legte Re­ge­lung des § 31 Abs. 3 Gm­bHG un­ter­lau­fen.

So­weit kon­kur­rie­rende Er­satz­an­sprü­che ge­gen meh­rere Ge­sell­schaf­ter be­ste­hen, gibt es kein Sub­si­dia­ri­täts­ver­hält­nis. Viel­mehr haf­ten die Be­tei­lig­ten als Ge­samt­schuld­ner. Die Haf­tung be­steht un­ab­hän­gig da­von, ob "vor­han­de­nes Stamm­ka­pi­tal" auf­ge­zehrt wur­de.

Schließ­lich haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer bei Ver­schul­den den Ge­sell­schaf­tern (§ 31 Abs. 6 Gm­bHG) und der Ge­sell­schaft (§ 43 Abs. 3 Gm­bHG).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.