II. Was bedeutet der "Grundsatz der Kapitalerhaltung"?
4. Welche Rechtsfolgen haben verbotene Ausschüttungen?
Nach § 31 Abs. 1 GmbHG sind unberechtigt gewährte Auszahlungen unabhängig von einer anderweitigen Auffüllung des Stammkapitals zurückzuerstatten, denn der Rückerstattungsanspruch des § 31 Abs. 1 GmbHG entspricht funktionell der Einlagepflicht der Gesellschafter nach § 14 GmbHG. Nach § 31 Abs. 2 GmbHG müssen in der Insolvenz auch Empfänger, die in gutem Glauben waren, ihnen gewährte Auszahlungen zurückzahlen.
Bei Sachleistungen sind jedoch das Kauf- und das Erfüllungsgeschäft nicht sofort nach § 134 BGB nichtig. Der Gesellschafter kann die gewährten Sachleistungen durch Zuzahlung des Differenzbetrags behalten.
Daneben haften die Mitgesellschafter (§ 31 Abs. 3 GmbHG), soweit der Empfänger ausfällt. Die Höhe ist auf die Stammkapitalziffer beschränkt. Eine Schadensersatzhaftung wegen Mitwirkung bei der Transaktion gibt es allenfalls bei Existenzgefährdung der GmbH. Eine solche Haftung würde die tendenziell auf eine Haftungsbegrenzung angelegte Regelung des § 31 Abs. 3 GmbHG unterlaufen.
Soweit konkurrierende Ersatzansprüche gegen mehrere Gesellschafter bestehen, gibt es kein Subsidiaritätsverhältnis. Vielmehr haften die Beteiligten als Gesamtschuldner. Die Haftung besteht unabhängig davon, ob "vorhandenes Stammkapital" aufgezehrt wurde.
Schließlich haften die Geschäftsführer bei Verschulden den Gesellschaftern (§ 31 Abs. 6 GmbHG) und der Gesellschaft (§ 43 Abs. 3 GmbHG).