II. Was be­deu­tet der "Grund­satz der Ka­pi­taler­hal­tung"?

3. Was sind "ver­deckte Ge­win­naus­schüt­tun­gen"?

Ähn­lich wie bei den um­ständ­li­chen Re­ge­lun­gen über Sachein­lagen, wurde auch beim Aus­zah­lungs­ver­bot der §§ 30 f. Gm­bHG nach Um­ge­hungs­mög­lich­kei­ten ge­sucht.

Den An­satz hierzu bot die ge­ne­relle Zu­läs­sig­keit von Ver­kehrs­ge­schäf­ten: Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen wie je­der Dritte mit ih­rer Ge­sell­schaft Rechts­ge­schäfte ab­schlie­ßen. Was sollte sie also da­von ab­hal­ten, die Preise für ihre Leis­tung et­was hö­her zu set­zen? Be­son­ders bei ge­schlos­se­nen Ge­sell­schaf­ten oder gar bei Ein­per­so­nen-Ge­sell­schaf­ten ist diese Mög­lich­keit leicht er­öff­net.

So­weit die Ge­sell­schaf­ter be­son­dere Kon­di­tio­nen ein­ge­räumt be­kom­men und hier­durch das Stamm­ka­pi­tal un­ter­schrit­ten wird, qua­li­fi­ziert die Recht­spre­chung den Ver­trag als "ver­deckte Ge­win­naus­schüt­tung":

  • Nur der marktüb­li­che Teil der Ge­gen­leis­tung wird als ge­sell­schafts­recht­lich zu­läs­sig ein­ge­stuft.

  • Der Rest­be­trag ist hin­ge­gen wie eine un­mit­tel­bare Rück­zah­lung nach § 30 Gm­bHG zu be­han­deln (mit den Fol­gen des § 31 Gm­bHG).

Auch aus steu­er­li­chen Grün­den ist eine ver­deckte Ge­win­naus­schüt­tung vor­teil­haft: Der Ge­winn der Ge­sell­schaft wird ge­min­dert und es muss keine Kör­per­schaftssteuer ge­zahlt wer­den. Auch hier wird bei Ent­de­ckung aber der den Markt­preis über­stei­gende Teil der Kör­per­schaftssteuer un­ter­wor­fen.

Wird das Stamm­ka­pi­tal durch die ver­deckte Ge­win­naus­schüt­tung nicht an­ge­grif­fen (weil die GmbH ge­nug Ver­mö­gen hat), ist der Vor­gang u.U. aus wei­te­ren ge­sell­schafts­recht­li­chen Grün­den zu miss­bil­li­gen (Treu­bin­dungs­ver­stoß, Un­gleich­be­hand­lung).

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