II. Was bedeutet der "Grundsatz der Kapitalerhaltung"?
3. Was sind "verdeckte Gewinnausschüttungen"?
Ähnlich wie bei den umständlichen Regelungen über Sacheinlagen, wurde auch beim Auszahlungsverbot der §§ 30 f. GmbHG nach Umgehungsmöglichkeiten gesucht.
Den Ansatz hierzu bot die generelle Zulässigkeit von Verkehrsgeschäften: Die Gesellschafter können wie jeder Dritte mit ihrer Gesellschaft Rechtsgeschäfte abschließen. Was sollte sie also davon abhalten, die Preise für ihre Leistung etwas höher zu setzen? Besonders bei geschlossenen Gesellschaften oder gar bei Einpersonen-Gesellschaften ist diese Möglichkeit leicht eröffnet.
Soweit die Gesellschafter besondere Konditionen eingeräumt bekommen und hierdurch das Stammkapital unterschritten wird, qualifiziert die Rechtsprechung den Vertrag als "verdeckte Gewinnausschüttung":
Nur der marktübliche Teil der Gegenleistung wird als gesellschaftsrechtlich zulässig eingestuft.
Der Restbetrag ist hingegen wie eine unmittelbare Rückzahlung nach § 30 GmbHG zu behandeln (mit den Folgen des § 31 GmbHG).
Auch aus steuerlichen Gründen ist eine verdeckte Gewinnausschüttung vorteilhaft: Der Gewinn der Gesellschaft wird gemindert und es muss keine Körperschaftssteuer gezahlt werden. Auch hier wird bei Entdeckung aber der den Marktpreis übersteigende Teil der Körperschaftssteuer unterworfen.
Wird das Stammkapital durch die verdeckte Gewinnausschüttung nicht angegriffen (weil die GmbH genug Vermögen hat), ist der Vorgang u.U. aus weiteren gesellschaftsrechtlichen Gründen zu missbilligen (Treubindungsverstoß, Ungleichbehandlung).