G. Wer haf­tet wie in der KG?

IV. Wann lebt die Haf­tung wie­der auf?

Der Kom­man­di­tist darf sich seine Ein­lage zu­rück­ge­wäh­ren las­sen, so­fern sie nicht zum Ge­schäfts­be­trieb der KG er­for­der­lich ist und er hier­durch nicht ge­gen seine ge­sell­schaft­li­chen Treue­pflichten ver­stößt. Da­durch steht ein deut­li­cher Un­ter­schied zur Ak­ti­en­ge­sell­schaft (§ 57 Abs. 1 AktG) und auch zur GmbH.

Der Grund da­für ist nach­voll­zieh­bar: Wäh­rend die Ge­sell­schaf­ter ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nie im Au­ßen­ver­hält­nis haf­ten, haf­tet der Kom­man­di­tist den Gläu­bi­gern nach Rück­zah­lung (un­mit­tel­bar im Au­ßen­ver­hält­nis), als hätte er die Ein­lage nie ge­leis­tet (§ 172 Abs. 4 S. 1 HGB).

Eine Rück­ge­währ er­folgt, wenn dem Ge­sell­schafts­ver­mö­gen Werte zu­guns­ten des Kom­man­di­tisten ent­zo­gen wer­den und da­durch die Haf­tein­lage un­ter­schrit­ten wird. Auch eine "ver­deck­te" Rück­ge­währ in Form von Sach­wer­ten oder als über­höhte Ge­gen­leis­tung für Ver­träge mit dem Kom­man­di­tisten lässt des­sen Haf­tung wie­der auf­le­ben.

Die Haf­tung lebt ge­mäß § 172 Abs. 4 S. 2 HGB auch dann wie­der auf, wenn der Kom­man­di­tist Ge­winne ent­nimmt und da­durch seine Haf­tein­lage nicht mehr ge­deckt ist. Sie ent­fällt nach § 172 Abs. 5 HGB, wenn der Kom­man­di­tist auf eine von den Ge­schäfts­füh­rern gut­gläu­big auf­ge­stellte Bilanz ver­trau­te. Frag­lich ist, ob die­ser Aus­schluss we­gen sei­ner Stel­lung im Ge­setz nur für die In­an­spruch­nahme durch die Gläu­bi­ger gilt oder dar­über hin­aus jeg­li­che Rück­for­de­rung durch die Ge­sell­schaft aus­schließt. Für letz­tere An­sicht spricht ein Ver­gleich mit § 62 Abs. 1 S. 2 AktG.

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