6. Kapitel: Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?
F. Was gilt beim Gesellschafterwechsel in der KG?
Für den Gesellschafterwechsel gilt grundsätzlich dasselbe wie in der OHG mit Besonderheiten bei Kommanditisten:
Ein eintretender Kommanditist muss in das Register eingetragen werden (§ 162 Abs. 3 HGB). Er haftet auch für vor seinem Beitritt begründete Altschulden, beschränkt auf seine Hafteinlage (§§ 173, 171 HGB). Für Verbindlichkeiten, die zwischen Eintritt und Eintragung entstehen, haftet er unbeschränkt, wenn dem Gläubiger die Haftungsbeschränkung nicht bekannt war (§ 176 Abs. 2 HGB).
Auch das Ausscheiden muss in das Register eingetragen werden (§ 162 Abs. 3 HGB). Soweit dem Kommanditisten eine Abfindung gezahlt wird, liegt hierin eine Einlagenrückgewähr. Daher haftet er gem. § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern unmittelbar in Höhe seiner Einlage. Gem. § 160 HGB beschränkt sich die Haftung auf bis zur Eintragung des Ausscheidens begründete Verbindlichkeiten.
Die Übertragung des Kommanditanteils ist mit dem Einverständnis aller Beteiligten möglich. Dabei tritt der Übernehmende an die Stelle des Altgesellschafters, § 398 S. 2 BGB. Leistet der Übernehmende an den Veräußerer eine Gegenleistung, ist darin keine Einlagenrückgewähr zu sehen, weil die Leistung nicht aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgt.
Will Gesellschafter A der X-KG seine Kommanditistenanteile auf B übertragen, ist die Zustimmung der übrigen Gesellschafter notwendig. Zahlt B dem A für die Übertragung 10.000 €, so leistet er aus seinem eigenen Vermögen. Daher ist in der Zahlung keine Einlagenrückgewähr von der KG zu sehen.
Bei Tod des Kommanditisten wird die KG grundsätzlich mit den Erben in Sondererbfolge fortgesetzt (§ 177 HGB), d.h. nicht die Erbengemeinschaft, sondern die einzelnen Erben werden unmittelbar Gesellschafter. Die Testamentsvollstreckung ist zulässig. Kommanditanteile sind also kraft Gesetzes vererblich.
- Da der Kommanditist nach Erbringung der Einlage nicht mehr persönlich haftet, kann die Kommanditistenstellung auch geschenkt werden. Vom Genehmigungserfordernis des § 1822 Nr. 3 BGB befreit dies jedoch nicht, da auch die KG wegen der Notwendigkeit eines "Gewerbes" (§§ 1, 2 HGB) immer ein Erwerbsgeschäft betreibt.