I. Was charakterisiert Beitrag und Hafteinlage?
2. Was sind gesplittete Einlagen?
Kommanditist K der F-KG haftet beschränkt maximal in Höhe von 7.000 €. Zusätzlich gewährt er der Gesellschaft noch ein Darlehen. K steht dabei wie jeder andere Gläubiger der F-KG gegenüber. Im Falle der Insolvenz der F-KG kann K diesen Betrag also (anteilig) zurückfordern.
Dennoch können auch diese Darlehen wie "echte" Einlageleistungen behandelt werden. Dies hat dann zur Folge, dass der Kommanditist in der Krise oder Insolvenz den ausstehenden Betrag nur nach Befriedigung aller anderen Gläubigern - faktisch also nicht - zurückfordern kann. Ob ein Darlehen einen solchen Einlagecharakter hat, ist durch Auslegung der zugrundeliegenden Vereinbarung zu bestimmen - maßgeblich ist letztlich, ob der Kommanditist als "Dritter" oder aber als betroffener Gesellschafter gehandelt hat. Indizien für die Charakterisierung als Einlageleistungen sind:
Langfristiges Belassen in der Gesellschaft
Fehlen einseitiger Kündigungsmöglichkeiten
Verbindung von Darlehenshingabe mit Einflussmöglichkeit auf die KG
subj. Unentbehrlichkeit für Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft
- Kommanditeinlage und Darlehen entsprechen kombiniert der Haftsumme, § 172 Abs. 1 HGB
Hat K also etwa seinen Gewinn im Gesellschaftsvermögen belassen, weil die 1.500 € aus seiner Sicht zum Erreichen der Gesellschaftsziele dringend notwendig waren und kann er die Beteiligung von 1.500 € nicht einseitig beseitigen, handelte er als Gesellschafter, so dass das Darlehen ausnahmsweise wie eine Einlageleistung behandelt wird. Dies ist für K nachteilig, weil er im Falle der Insolvenz die 1.500 € nicht (anteilig) zurück erstattet bekommt.
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Auch wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Darlehen die Wirkung einer Einlageleistung haben soll, ist diese Vereinbarung im Zweifelsfall nur bedingt maßgeblich. Wird nämlich das Darlehen tatsächlich anders gehandhabt, so greift der Grundsatz des Ausschlusses widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium").