I. Was cha­rak­te­ri­siert Bei­trag und Haf­tein­lage?

2. Was sind ge­split­tete Ein­lagen?

Oft­mals stel­len die Kom­man­di­tisten auf­grund des Ge­sell­schafts­ver­trages der Ge­sell­schaft ne­ben der ei­gent­li­chen Haf­tein­lage wei­tere Bei­träge als Dar­le­hen zur Ver­fü­gung ("­ge­split­te­te" Ein­lage). Dazu zäh­len etwa ihre Ge­win­ne, wenn diese nicht aus­ge­zahlt, son­dern im Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft ver­blei­ben. Als rei­ner Dar­le­hens­ge­ber stün­den die Kom­man­di­tisten der Ge­sell­schaft wie je­der dritte Gläu­bi­ger ge­gen­über.
Kom­man­di­tist K der F-KG haf­tet be­schränkt ma­xi­mal in Höhe von 7.000 €. Zu­sätz­lich ge­währt er der Ge­sell­schaft noch ein Dar­le­hen. K steht da­bei wie je­der an­dere Gläu­bi­ger der F-KG ge­gen­über. Im Falle der In­sol­venz der F-KG kann K die­sen Be­trag also (an­tei­lig) zu­rück­for­dern.

Den­noch kön­nen auch diese Dar­le­hen wie "ech­te" Ein­lage­leis­tun­gen be­han­delt wer­den. Dies hat dann zur Fol­ge, dass der Kom­man­di­tist in der Krise oder In­sol­venz den aus­ste­hen­den Be­trag nur nach Be­frie­di­gung al­ler an­de­ren Gläu­bi­gern - fak­tisch also nicht - zu­rück­for­dern kann. Ob ein Dar­le­hen einen sol­chen Ein­lage­cha­rak­ter hat, ist durch Aus­le­gung der zu­grun­de­lie­gen­den Ve­reinba­rung zu be­stim­men - maß­geb­lich ist letzt­lich, ob der Kom­man­di­tist als "Drit­ter" oder aber als be­trof­fe­ner Ge­sell­schaf­ter ge­han­delt hat. In­di­zien für die Cha­rak­te­ri­sie­rung als Ein­lage­leis­tun­gen sind:

  • Lang­fris­ti­ges Be­las­sen in der Ge­sell­schaft

  • Feh­len ein­sei­ti­ger Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten

  • Ver­bin­dung von Dar­le­hens­hin­gabe mit Ein­fluss­mög­lich­keit auf die KG

  • subj. Unent­behr­lich­keit für Ver­wirk­li­chung der Ziele der Ge­sell­schaft

  • Kom­man­di­tein­lage und Dar­le­hen ent­spre­chen kom­bi­niert der Haft­sum­me, § 172 Abs. 1 HGB

Hat K also etwa sei­nen Ge­winn im Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­las­sen, weil die 1.500 € aus sei­ner Sicht zum Er­rei­chen der Ge­sell­schafts­ziele drin­gend not­wen­dig wa­ren und kann er die Be­tei­li­gung von 1.500 € nicht ein­sei­tig be­sei­ti­gen, han­delte er als Ge­sell­schaf­ter, so dass das Dar­le­hen aus­nahms­weise wie eine Ein­lage­leis­tung be­han­delt wird. Dies ist für K nach­tei­lig, weil er im Falle der In­sol­venz die 1.500 € nicht (an­tei­lig) zu­rück er­stat­tet be­kommt.

Auch wenn aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de, dass das Dar­le­hen die Wir­kung ei­ner Ein­lage­leis­tung ha­ben soll, ist diese Ve­reinba­rung im Zwei­fels­fall nur be­dingt maß­geb­lich. Wird näm­lich das Dar­le­hen tat­säch­lich an­ders ge­hand­habt, so greift der Grund­satz des Aus­schlus­ses wi­der­sprüch­li­chen Ver­hal­tens ("ve­nire con­tra fac­tum pro­prium").

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