E. Was unterscheidet Kommanditisten von Komplementären?
I. Welche Rechte hat der Kommanditist?
Die Rechte der Komplementäre sind mit denen der OHG-Gesellschafter vergleichbar. Für Kommanditisten ergeben sich jedoch diesbezüglich einige Unterschiede:
- Der Kommanditist hat grundsätzlich kein Recht zur Geschäftsführung, dieses kann ihm aber entgegen § 164 Abs. 1 HGB organschaftlich eingeräumt werden.
- Der Kommanditist kann gem. § 170 HGB keine organschaftliche Vertretungsmacht inne haben, die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht (etwa Handlungsvollmacht oder Prokura) bleibt weiterhin möglich. Mangels Einflusses trifft den Kommanditisten dafür aber auch gem. § 165 HGB kein Wettbewerbsverbot aus § 112 HGB. Trotzdem hat der Kommanditist kein Recht zur Wettbewerbstätigkeit in beliebigen Umfang: Insbesondere, wenn durch Informations- und Einflussmöglichkeiten des Kommanditisten auf die KG die Ausnutzung von Geschäftschancen gefährdet ist, kann sich im Einzelfall aus den Treuepflichten ein Wettbewerbsverbot ergeben.
Der Kommanditist hat ein Einsichtsrecht in Bücher und Papiere zur Prüfung der Richtigkeit des schriftlich mitgeteilten Jahresabschlusses (§ 166 Abs. 1 HGB). Dieses Einsichtsrecht ist nach der h.M. unabdingbar. Als Begründung wird aufgeführt, dass auch dem GmbH-Gesellschafters, der ebenfalls beschränkt haftet, ein solches Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG zwingend zusteht und eine Prüfung des Jahresabschluss immense Bedeutung für die Kommanditisten hat, da dieser bspw. unmittelbare Auswirkung auf den Wert seiner Beteiligung hat.
Ein Auskunftsrecht, das über § 166 Abs. 1 HGB hinaus geht, besteht nach dem Gesetz nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 166 Abs. 3 HGB).
- In der Literatur herrscht aber Einigkeit darüber, dass weitergehende, unabdingbare Informationsrechte (sog. "allgemeines Auskunfts-/Einsichtsrecht") bestehen, soweit sie zur Ausübung anderer Gesellschafterrechte (insb. Stimmrecht) erforderlich sind. Dies wird durch eine analoge Anwendung entweder von § 131 Abs. 1 AktG oder von § 51a GmbHG gerechtfertigt. Auch nach der Rechtsprechung gehört das Informationsrecht zum Kernbereich des Mitgliedschaftrechtes eines Kommanditisten.