6. Ka­pi­tel: Was ist eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)?

D. Wie wird die KG im Au­ßen­ver­hält­nis ver­tre­ten?

Hin­sicht­lich der Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft ist die organ­schaft­li­che von der rechts­ge­schäft­li­chen Ver­tre­tung ab­zu­gren­zen:

  • Die organ­schaft­li­che Ver­tre­tung ge­gen­über Drit­ten ob­liegt aus­schließ­lich den Kom­ple­men­tären (§ 161 Abs. 2 HGB, §§ 125 ff. HGB). Zu­min­dest ein Kom­ple­men­tär muss in der Lage sein, die Ge­sell­schaft auch ohne not­wen­dige Mit­wir­kung ei­nes Drit­ten bzw. ei­nes Kom­man­di­tisten zu ver­tre­ten (Prin­zip der Selb­st­organ­schaft). Die Kom­man­di­tisten sind von der organ­schaft­li­chen Ver­tre­tung zwin­gend aus­ge­schlos­sen (§§ 170, 163 HGB).

  • Je­doch kann den Kom­man­di­tisten rechts­ge­schäft­li­che Ver­tre­tungsmacht ein­ge­räumt wer­den, etwa in Form der Pro­kura, §§ 48 ff. HGB oder der Hand­lungs­voll­macht.

Der Wi­der­ruf ei­ner so ein­ge­räum­ten Voll­macht ist im Au­ßen­ver­hält­nis frei mög­lich (vgl. § 52 Abs. 1 HGB). Im In­nen­ver­hält­nis kann je­doch im Ge­sell­schafts­ver­trag et­was an­de­res ver­ein­bart wer­den. Sieht die­ser etwa vor, dass ei­nem Kom­man­di­tisten Pro­kura zu er­tei­len ist, kann die Ent­zie­hung im In­nen­ver­hält­nis auf Fälle ei­nes wich­ti­gen Grun­des i.S.v. § 117 HGB, § 127 HGB be­schränkt wer­den.

Nach der herr­schen­den Mei­nung ist eine sol­che Ein­schrän­kung des Wi­der­rufs­recht im Ge­sell­schafts­ver­trag mög­lich. Wird in die­sen Fäl­len die Ver­tre­tungsmacht ohne Grund ent­zo­gen, ma­chen sich die Kom­ple­men­täre scha­denser­satz­pflich­tig (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 281 Abs. 1 BGB) und sind zur Er­tei­lung ei­ner neuen Pro­kura ver­pflich­tet.

Nach an­de­rer An­sicht ist eine sol­che Ein­schrän­kung nicht mög­lich, weil sich zum ei­nem aus § 52 HGB er­ge­be, dass die Pro­kura stets frei wi­der­ruf­lich sein soll und zum an­de­ren nur durch eine frei wi­der­ruf­li­che Pro­kura die Kom­ple­men­täre ge­schützt wür­den: Sie müss­ten je­der­zeit die Ver­tre­tungsmacht an­de­rer Per­so­nen rück­gän­gig ma­chen kön­nen. Nach die­ser An­sicht ist die Ein­schrän­kung des Wi­der­rufs­recht im Ge­sell­schafts­ver­trag nach § 138 BGB un­zu­läs­sig.

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