6. Kapitel: Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?
D. Wie wird die KG im Außenverhältnis vertreten?
Hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft ist die organschaftliche von der rechtsgeschäftlichen Vertretung abzugrenzen:
Die organschaftliche Vertretung gegenüber Dritten obliegt ausschließlich den Komplementären (§ 161 Abs. 2 HGB, §§ 125 ff. HGB). Zumindest ein Komplementär muss in der Lage sein, die Gesellschaft auch ohne notwendige Mitwirkung eines Dritten bzw. eines Kommanditisten zu vertreten (Prinzip der Selbstorganschaft). Die Kommanditisten sind von der organschaftlichen Vertretung zwingend ausgeschlossen (§§ 170, 163 HGB).
Jedoch kann den Kommanditisten rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht eingeräumt werden, etwa in Form der Prokura, §§ 48 ff. HGB oder der Handlungsvollmacht.
Der Widerruf einer so eingeräumten Vollmacht ist im Außenverhältnis frei möglich (vgl. § 52 Abs. 1 HGB). Im Innenverhältnis kann jedoch im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart werden. Sieht dieser etwa vor, dass einem Kommanditisten Prokura zu erteilen ist, kann die Entziehung im Innenverhältnis auf Fälle eines wichtigen Grundes i.S.v. § 117 HGB, § 127 HGB beschränkt werden.
Nach der herrschenden Meinung ist eine solche Einschränkung des Widerrufsrecht im Gesellschaftsvertrag möglich. Wird in diesen Fällen die Vertretungsmacht ohne Grund entzogen, machen sich die Komplementäre schadensersatzpflichtig (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 281 Abs. 1 BGB) und sind zur Erteilung einer neuen Prokura verpflichtet.
Nach anderer Ansicht ist eine solche Einschränkung nicht möglich, weil sich zum einem aus § 52 HGB ergebe, dass die Prokura stets frei widerruflich sein soll und zum anderen nur durch eine frei widerrufliche Prokura die Komplementäre geschützt würden: Sie müssten jederzeit die Vertretungsmacht anderer Personen rückgängig machen können. Nach dieser Ansicht ist die Einschränkung des Widerrufsrecht im Gesellschaftsvertrag nach § 138 BGB unzulässig.