I. Was cha­rak­te­ri­siert Bei­trag und Haf­tein­lage?

1. Wel­che Fol­gen hat es, wenn die Ein­lagen er­bracht wer­den?

Der Kom­man­di­tist haf­tet nicht, so­weit er seine Ein­lage an die KG ge­leis­tet hat, § 171 Abs. 1 HGB. Dann steht näm­lich seine Ein­lage dem Zu­griff der Gläu­bi­ger of­fen. Be­steht ne­ben der Haf­tein­lage noch eine wei­tere Schuld des Kom­man­di­tisten ge­gen­über der Ge­sell­schaft, so muss durch Aus­le­gung er­mit­telt wer­den, ob der Kom­man­di­tist auf die Haf­tein­lage oder auf die an­dere Schuld leis­tet. Eine ge­leis­tete Teil­leis­tung ver­min­dert die Haf­tung an­tei­lig.

Der Ge­sell­schaf­ter kann die Ein­lage durch Zah­lung ei­nes Geld­be­trags, grund­sätz­lich aber auch in an­de­rer Weise er­brin­gen. Ein­lage­fä­hig sind da­bei prin­zi­pi­ell alle be­wert­ba­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de.

Um­strit­ten ist, in­wie­weit rein schuld­recht­li­che Ver­pflich­tun­gen (b­spw. Ver­pflich­tung zur Ge­brauchs­über­las­sung von Sa­chen; Dienst­leis­tun­gen) des Ge­sell­schaf­ters als Haf­tein­lage mög­lich sind. Nach ei­ner Auf­fas­sung spricht ge­gen die "Ein­lage­fä­hig­keit" von schuld­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen, dass die Ge­sell­schaft über sol­che For­de­run­gen nicht ver­fü­gen kann und bei­spiels­weise Dienst­leis­tun­gen in ei­ner Krise für die KG nicht ver­wert­bar sind.

Die Ein­lage kann auch durch Dritte er­bracht wer­den (§ 267 BGB). Dies kann so­gar durch den Kom­ple­men­tär er­fol­gen, da die Gläu­bi­ger nicht dar­auf ver­trauen kön­nen, dass das Ver­mö­gen des Kom­ple­men­tärs in glei­cher Höhe er­hal­ten bleibt.

Auch die Leis­tung an einen Gläu­bi­ger der Ge­sell­schaft kann den Kom­man­di­tisten von sei­ner Ein­lage­schuld be­frei­en. Er hat dann einen Re­gress­an­spruch ge­mäß § 161 Abs. 2 HGB, § 110 Abs. 1 HGB ge­gen die KG er­wor­ben, mit dem er auf­rech­nen kann. Die Be­frei­ung er­folgt in Höhe der ge­zahl­ten Sum­me. Bei Auf­rech­nung ist der Kom­man­di­tist höchs­tens bis zur Höhe der For­de­rung des Gläu­bi­gers zu be­frei­en.

B haf­tet laut ein­ge­tra­ge­ner Haf­tein­lage ma­xi­mal i.H.v. 8.000 €. Diese Haf­tein­lage hat er nicht i.S.d. § 171 Abs. 1 HGB an die KG ge­leis­tet. X ist Gläu­bi­ger der KG und hat ge­gen diese einen An­spruch auf Zah­lung von 3.500 €. Zahlt B die Summe an X, wird er von sei­ner Ein­lage­schuld in Höhe von 3.500 € be­freit.

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