II. Wann haften Kommanditisten doch unbeschränkt?
1. Unbeschränkte Haftung vor Eintragung bei existierenden Handelsgesellschaften?
Bei Gesellschaften, die entweder durch Betreiben eines Handelsgewerbes automatisch (§§ 1 Abs. 2, 176 Abs. 1 S.1 HGB) oder durch vorheriger Eintragung (§ 2 HGB oder §§ 105 Abs. 2, 176 Abs. 2 HGB) als Handelsgewerbe zu qualifizieren sind, ist die Haftung von noch nicht eingetragenen Kommanditisten gesetzlich geregelt:
Nach § 176 Abs. 1 S. 1 HGB haftet der Kommanditist vor seiner Eintragung als solcher den Gläubigern unmittelbar und unbeschränkt (also wie in einer OHG) nach § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 128 HGB, soweit er dem Geschäftsbeginn (auch konkludent) zugestimmt hat.
Jedoch macht § 176 Abs. 1 S. 1 a.E. HGB dann eine Ausnahme, wenn dem Gläubiger die Beteiligung als Kommanditist bekannt war. Dabei bedarf es positiver Kenntnis des Gläubigers, Fahrlässigkeit i.S.d. § 122 Abs. 2 BGB reicht nicht aus.
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Eine weitere Ausnahme soll für deliktische Ansprüche gelten: Insoweit bestehe (wie bei § 15 HGB) ohnehin kein "Vertrauen" auf das Register (bzw. dessen Schweigen), so dass der Kommanditist unabhängig von der Eintragung wie unter den Gesellschaftern vereinbart nur beschränkt hafte. Dies ist aber fragwürdig. In der GbR wird § 128 HGB analog auf deliktische Ansprüche angewandt, selbst wenn dort kein Register besteht, auf welches sich der Geschädigte berufen kann. Wieso der Vereinbarung unter den Gesellschaftern einerseits (bei der KG) Außenwirkung beigemessen wird, diese aber andererseits (bei der GbR) abgelehnt wird, ist kaum einzusehen.