6. Kapitel: Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?
G. Wer haftet wie in der KG?
Nach § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 124 HGB haftet die KG selbst für ihre eigenen Schulden. Daneben haften die Gesellschafter den Gläubigern für Schulden der Gesellschaft, § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 128 HGB. Jedoch ist in der KG hinsichtlich der Haftungsmassen zwischen den Komplementären und den Kommanditisten zu unterscheiden:
![]()
Der Komplementär haftet wie ein OHG-Gesellschafter den Gläubigern nach außen unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der KG (§ 161 HGB, § 128 HGB)
Bei der Außenhaftung des Kommanditisten ist allerdings zwischen den Zeiträumen vor und nach der Eintragung zu unterscheiden:
Solange die Kommanditistenstellung nicht eingetragen ist, haftet der Kommanditist mangels Erkennbarkeit unbeschränkt (§ 176 HGB) "gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter", d.h. unmittelbar akzessorisch mit seinem Privatvermögen, § 128 HGB. Es besteht keine Subsidiarität gegenüber der Haftung der Komplementäre oder der KG. Die Haftung entfällt nicht aufgrund der Eintragung als Kommanditisten, allerdings findet § 160 Abs. 3 HGB entsprechende Anwendung (zeitliche Begrenzung).
Nach Eintragung haftet er den Gesellschaftsgläubigern beschränkt auf die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage, § 172 Abs. 1 HGB. Der Kommanditist im Falle einer Inanspruchnahme von der KG Freistellung verlangen (§ 110 HGB). Die KG kann daraufhin aber ihrerseits mit der noch offenstehenden Einlageschuld aufrechnen, §§ 387 ff. BGB.
Hat der Kommanditist seine Hafteinlage an die Gesellschaft erbracht (§ 171 Abs. 1 HGB) oder an einen Gläubiger gezahlt, haftet er nicht mehr, es sei denn, er erhält seine Einlage zurück. Dann lebt die Haftung wieder auf, § 172 Abs. 4 HGB.
A ist seit Kurzem Kommanditist der H-KG, jedoch ist seine Stellung als solcher bzw. die Höhe seiner Hafteinlage (5.000 €) noch nicht im Handelsregister eingetragen. Für Gläubiger G, der gegen die H-KG einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 € hat, ist somit nicht erkennbar, dass A eigentlich beschränkt haften soll. Daher kann G nicht nur von der H-KG und den Komplementären, sondern auch von A Zahlung von 10.000 € verlangen.