6. Ka­pi­tel: Was ist eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)?

B. Wie ent­steht die KG?

Die KG ent­steht im Au­ßen­ver­hält­nis im­mer erst durch Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter (§ 162 HGB). An­ders als eine GbR ent­steht sie nicht be­reits mit dem Ver­trags­schluss und an­ders als eine OHG, die ein Han­dels­ge­werbe be­treibt, auch nicht be­reits durch Auf­tre­ten nach au­ßen (§ 123 Abs. 2 HGB).

Für die Zeit vor der Ein­tra­gung der KG kommt es für die Ge­sell­schafts­form auf Art und Um­fang des Ge­werbebe­triebs an.

Ein Ta­xi­un­ter­neh­men, das auf Ge­winn­er­zie­lung an­ge­legt ist und das so groß ist, dass für das Un­ter­neh­men wirt­schaft­li­ches Wis­sen und eine Buch­füh­rung not­wen­dig ist, ist ein Han­dels­ge­werbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB. Bis zur Ein­tra­gung als KG wird die Ge­sell­schaft da­her als OHG tä­tig.

Bei ei­nem land- oder forst­wirt­schaft­li­chem Be­trieb wird die Tä­tig­keit erst durch Ein­tra­gung als kauf­män­nisch ein­ge­or­dent (§ 3 HGB). Bis zur Ein­tra­gung ist der Be­trieb eine BGB-Ge­sell­schaft.

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