6. Kapitel: Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?
B. Wie entsteht die KG?
Die KG entsteht im Außenverhältnis immer erst durch Eintragung in das Handelsregister (§ 162 HGB). Anders als eine GbR entsteht sie nicht bereits mit dem Vertragsschluss und anders als eine OHG, die ein Handelsgewerbe betreibt, auch nicht bereits durch Auftreten nach außen (§ 123 Abs. 2 HGB).
Für die Zeit vor der Eintragung der KG kommt es für die Gesellschaftsform auf Art und Umfang des Gewerbebetriebs an.

Betreibt die KG ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB), so liegt bis zur Eintragung im Außenverhältnis (§ 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 123 Abs. 2 HGB) eine Offene Handelsgesellschaft vor. Daher haften bis zur Eintragung die Kommanditisten unbeschränkt (§ 176 Abs. 1 S. 1, 1. HS HGB) - sie sind aber bei Kenntnis des Dritten privilegiert (§ 176 Abs. 1 S. 1, 2. HS HGB).
Ein Taxiunternehmen, das auf Gewinnerzielung angelegt ist und das so groß ist, dass für das Unternehmen wirtschaftliches Wissen und eine Buchführung notwendig ist, ist ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB. Bis zur Eintragung als KG wird die Gesellschaft daher als OHG tätig.
Wurde die Tätigkeit hingegen erst nach § 2 HGB, § 3 HGB oder § 105 Abs. 2 HGB durch Eintragung als kaufmännisch eingeordnet, handelt es sich bis zur Eintragung um eine BGB-Gesellschaft. Aus dieser wird erst durch (konstitutive) Eintragung eine KG, arg ex § 161 Abs. 2 HGB, § 105 Abs. 2 HGB, § 2 HGB. Die Haftung der Kommanditisten vor der Eintragung ist im Gesetz ungeklärt (§ 176 Abs. 1 S. 2 HGB).
Bei einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb wird die Tätigkeit erst durch Eintragung als kaufmännisch eingeordent (§ 3 HGB). Bis zur Eintragung ist der Betrieb eine BGB-Gesellschaft.