6. Kapitel: Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?
I. Was gilt bei Auflösung und Beendigung der KG?
Die KG wird grundsätzlich aus denselben Gründen aufgelöst wie eine OHG. Auch auf die Liquidation finden die Regeln der §§ 131 ff. HGB entsprechende Anwendung (§ 161 Abs. 2 HGB).
Darüber hinaus ergeben sich aus der Rechtsnatur der KG weitere Auflösungsgründe:
Eine KG, bei der kein Komplementär persönlich haftet, sondern alle Gesellschafter sich auf eine Haftungsbeschränkung berufen, ist dem Gesellschaftsrecht fremd. Aus Gründen des Gläubigerschutzes ist eine solche "GmbH ohne Mindestkapitalanforderungen" völlig inakzeptabel. Wenn der letzte persönlich haftende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, muss die Gesellschaft daher aufgelöst werden.
A ist einziger Komplementär der X-KG und verstirbt. Wollen die übrigen Kommanditisten B und C nicht unbeschränkt haften, so ist die Gesellschaft grundsätzlich aufzulösen. Führen sie hingegen die Gesellschaft fort, so entsteht eine OHG und beide haften fortan unbeschränkt.
Auch wenn der einzige Komplementär bei Bestehen einer Nachfolgeklausel stirbt und alle Erben vom Recht des § 139 HGB (=Recht des Erben auf Kommanditistenstellung) Gebrauch machen, ist die Gesellschaft aufzulösen. Denn dann fehlt es ebenso an mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter.