G. Wer haftet wie in der KG?
I. Was charakterisiert Beitrag und Hafteinlage?
Für die Zahlungspflichten des Kommanditisten ist zwischen dem Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden:.png)
- Wie bei allen Personengesellschaften müssen die Gesellschafter im Innenverhältnis die im Gesellschaftsvertrag bestimmten "Beiträge" erbringen, § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 707 BGB, vgl. auch § 167 Abs. 2, Abs. 3 HGB.
Der Kommanditist K ist verpflichtet der G-KG sein Auto zur Gebrauchsüberlassung zur Verfügung zu stellen (Beitragspflicht).
Für die Haftung im Außenverhältnis verpflichtet er sich daneben zur Leistung der so genannten "Hafteinlage", in deren Höhe er den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet (§ 161 Abs. 1 HGB, § 172 HGB). Die Hafteinlage ist in ihrer Höhe nicht zwangsweise deckungsgleich mit dem geschuldeten Beitrag, sie bestimmt sich nach dem im Handelsregister angegebenen Betrag, § 172 Abs. 1 HGB.
Daneben ist für K eine Hafteinlage i.H.v. 20.000 € im Handelsregister eingetragen. Er haftet gegenüber Gläubigern damit maximal i.H.v. 20.000 €.
Neben den gesellschaftsvertraglichen Pflichten können die Kommanditisten auch Pflichten durch sonstige Verträge gegenüber der Gesellschaft begründen. Diese Verträge unterliegen (anders als der Gesellschaftsvertrag) einer Inhaltskontrolle nach allgemeinen Grundsätzen (§ 138 BGB, § 242 BGB, § 313 BGB), sowie bei formularmäßiger Verwendung einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB).