II. Wie ist die KGaA organisiert?
1. Welche Stellung hat der Komplementär bei der KGaA?
Die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) ist - wie bei der KG - eine unbeschränkte und unbeschränkbare Außenhaftung. Dies gilt auch in der Insolvenz der Gesellschaft, wo der Komplementär mit seinem gesamten Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft haftet. Auch nach seinem Ausscheiden haftet der Komplementär gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 128, 159 HGB für vor seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten weiter.
Der Komplementär der KGaA hat Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht (§ 278 Abs. 2 AktG iVm §§ 114ff., 124ff., 161 HGB).
Anders als der Vorstand der AG, bzw. die Geschäftsführer der GmbH erfolgt keine Bestellung bzw. Abberufung durch ein anderes Organ. Vielmehr sind die persönlich haftenden Gesellschafter unmittelbar kraft Satzung (§ 281 Abs. 1) als Gesellschaftsorgan berechtigt und verpflichtet. Bestellung und Abberufung können daher nur durch Satzungsänderung erfolgen.
Lange Zeit umstritten war, ob eine juristische Person Komplementär sein kann. Im Jahre 1997 wurde dies vom BGH bejaht (BGHZ 134, 392ff.), sofern dies in der Firma deutlich gemacht würde (vgl. nunmehr § 278 Abs. 2 AktG).