II. Wie ist die KGaA organisiert?
2. Wie üben Kommanditaktionäre ihre Rechte aus?
Die Kommanditaktionäre üben ihre Rechte - wie Aktionäre - in der Hauptversammlung aus. Es ist grundsätzlich Aktienrecht anzuwenden.
Soweit ein Beschlußss bei der KG Einvernehmen zwischen Komplementären und Kommanditisten erfordert (vgl. z.B. §§ 116 Abs. 2 - Satzungsänderungen, 164 HGB - außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen), müssen auch bei der KGaA sowohl die Hauptversammlung als auch der persönlich haftende Gesellschafter zustimmen. Diese Regelungen sind jedoch weitgehend abdingbar, die Erweiterung auf andere Sachverhalte ist streitig.
Die Komplementäre haben ein Stimmrecht nur wenn sie gleichzeitig Kommanditaktionäre sind (§ 285 Abs. 1 S. 1 AktG). Sie dürfen nicht mitstimmen, sofern sie durch die Entscheidung persönlich betroffen würden (insb. ihre eigene Entlastung; Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats), vgl. i.Ü. § 285 AktG.
Die Hauptversammlung der Kommanditaktionäre muss außergewöhnlichen Geschäften zustimmen (§ 278 Abs. 2 AktG i.V.m. § 164 HGB). Diese Regelung ist jedoch grundsätzlich dispositiv. Fraglich ist jedoch, inwieweit - entsprechend dem Aktienrecht - bei Strukturmaßnahmen eine ungeschriebene, unabdingbare Hauptversammlungskompetenz besteht.