C. 3. Abschnitt: Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
I. Was ist eine KGaA?
Die KGaA ist eine Gesellschaft, die die Merkmale der Aktiengesellschaft mit solchen der Kommanditgesellschaft verbindet. Sie hat eigene Rechtspersönlichkeit, ist also juristische Person (§ 278 AktG). Das Besondere an dieser Kapitalgesellschaftsform ist, dass - entsprechend dem Komplementär einer KG - min. ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (§ 278 AktG). Die sog. Kommanditaktionäre haften hingegen nicht, sind aber an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt.
Da es sich - wie gesagt - um eine Mischform handelt verweist zur Lückenfüllung § 278 Abs. 2 AktG auf das KG-Recht und § 278 Abs. 3 AktG auf das Aktienrecht.
Gemäß § 278 AktG i.V.m. § 6 HGB ist auch die KGaA als Handelsgesellschaft Formkaufmann.
Die Bedeutung der KGaA (z.Zt. weniger als 100 Gesellschaften) ist steigend, da nach neuerer BGH-Rechtsprechung auch eine juristische Person Komplementär sein kann.
Rechtstheoretisch ist die KGaA ein sehr faszinierendes Gebilde, bei dem vor allem durch die Kombination zweier Rechtsformen viele interessante Probleme entstehen.