C. 3. Abschnitt: Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
III. Zusammenfassung von Teil 5 - KGaA-Recht
Die KGaA ist eine Mischform aus KG und AG. Es gibt zwei Klassen von Gesellschaftern: Die unbeschränkt persönlich gegenüber den Gläubigern haftenden Komplementäre und die nicht haftenden Kommanditaktionäre. Auch eine juristische Person kann Komplementär sein.
Die Rechte der Komplementäre bzgl. Geschäftsführung und Vertretung sind ähnlich wie im Personengesellschaftsrecht sehr weitgehend. Die Rechte der Kommanditaktionäre sind ähnlich den Rechten der Aktionäre in der AG, insb. werden sie in einer Hauptversammlung wahrgenommen.
Bei der KGaA ist zwingend ein Aufsichtsrat zu bilden. Die Kompetenzen sind jedoch - im Vergleich zur AG - beschränkt, da kein Einfluss auf die Besetzung des Vorstands besteht. Auch für die KGaA gelten die Regeln des MitbestG 76.