C. 3. Ab­schnitt: Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Ak­tien (KGaA)

III. Zu­sam­men­fas­sung von Teil 5 - KGaA-Recht

  • Die KGaA ist eine Misch­form aus KG und AG. Es gibt zwei Klas­sen von Ge­sell­schaf­tern: Die un­be­schränkt per­sön­lich ge­gen­über den Gläu­bi­gern haf­ten­den Kom­ple­men­täre und die nicht haf­ten­den Kom­man­di­tak­tio­näre. Auch eine ju­ris­ti­sche Per­son kann Kom­ple­men­tär sein.

  • Die Rechte der Kom­ple­men­täre bzgl. Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung sind ähn­lich wie im Per­so­nen­ge­sell­schaftsrecht sehr weit­ge­hend. Die Rechte der Kom­man­di­tak­tio­näre sind ähn­lich den Rech­ten der Ak­tio­näre in der AG, insb. wer­den sie in ei­ner Haupt­ver­samm­lung wahr­ge­nom­men.

  • Bei der KGaA ist zwin­gend ein Auf­sichts­rat zu bil­den. Die Kom­pe­ten­zen sind je­doch - im Ver­gleich zur AG - be­schränkt, da kein Ein­fluss auf die Be­set­zung des Vor­stands be­steht. Auch für die KGaA gel­ten die Re­geln des Mit­bestG 76.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.