II. Wie ist die KGaA organisiert?
3. Muss bei der KGaA ein Aufsichtsrat gebildet werden?
Auch bei der KGaA ist kraft Gesetzes zwingend ein Aufsichtsrat zu bilden. Auf diesen sind grundsätzlich die Regeln der AG anzuwenden, d.h. auch bei der KGaA muss der Aufsichtsrat die Geschäftsführung überwachen. Darüber hinaus muss der Aufsichtsrat - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - die Beschlüsse der Kommanditaktionäre durchführen (§ 287 Abs. 1 AktG) und hierdurch die Aktionärsinteressen durchsetzen.
Jedoch ist der Einfluss des Aufsichtsrats auf die Geschäftsführung ist bei der KGaA gegenüber der AG eingeschränkt. Insbesondere ist der Aufsichtsrat nicht für die Bestellung und Abberufung der Komplementäre zuständig. Darüber hinaus ist auch § 111 Abs. 4 S. 2 AktG nicht anwendbar, da die Geschäftsführung ausschließlich den persönlich haftenden Gesellschaftern zustehen soll. Dem Aufsichtsrat verbleien Berichts- und Informationsansprüche.
Auch für den Aufsichtsrat der KGaA gelten die Regeln des Mitbestimmungsgesetzes '76 (d.h. paritätische Besetzung). Gerade hier wird der geringere Einfluss des Aufsichtsrates jedoch besonders deutlich. Der Grund für diese "Privilegierung" der Komplementäre gegenüber dem AG-Vorstand durch eine größere Unabhängigkeit liegt in der persönlichen Haftung und der darinliegenden Nähe zu den Personengesellschaften.
Bei der Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats dürfen die Komplementäre - soweit sie gleichzeitig Kommanditaktionäre sind - nicht mitstimmen (§ 285 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG).