II. Welche Rechte haben die Gesellschafter?
2. Was versteht man unter dem Wettbewerbsverbot (§ 112 Abs. 1 HGB)?

Ein Gesellschafter darf nicht in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen oder an einer gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter tätig werden, unabhängig davon, ob er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.
Hierdurch sollen Interessenkonflikte -insbesondere durch Insiderwissen- umfassend ausgeschlossen werden. Daher gründet das Wettbewerbsverbot in der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Abzustellen ist auf den im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zweck, der jedoch durch die Gewohnheiten der Gesellschafter erweitert oder eingeschränkt wird.
Die übrigen Gesellschafter können Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot zustimmen (§ 112 Abs. 1, Abs. 2 HGB). Bei entsprechender vertraglicher Regelung genügt hierfür ein (Mehrheits-) Beschluss.
Gesellschafter B der F-OHG, die gewerblich mit Fahrrädern handelt, darf nicht gleichzeitig einen Fahrradhandel für die H-OHG betreiben, es sei denn die übrigen Gesellschafter haben dem gleichzeitigen Handel zugestimmt.