D. Was zeichnet die Gesellschafter der OHG aus?
I. Wann findet ein Gesellschafterwechsel statt?
Änderungen im Gesellschafterbestand einer OHG können sich in vier Konstellationen ergeben:

Für den Beitritt gilt das Gleiche wie in der GbR. Der Eintritt neuer Gesellschafter muss allerdings (deklaratorisch) in das Handelsregister eingetragen werden (§ 107 HGB).
Auch eine Übertragung ist möglich. Dies muss als Eintritt eines Gesellschafters und Ausscheiden eines anderen (Einzelrechtsnachfolge) ebenfalls deklaratorisch in das Register eingetragen werden (§ 107 HGB i.V.m. § 143 Abs. 2 HGB).
Das HGB trifft - anders als das BGB - detaillierte Regeln über das Ausscheiden eines Gesellschafters, §§ 131 ff. HGB. Dies beruht darauf, dass die Gesellschaft grundsätzlich auch nach dem Ausscheiden fortbesteht, arg. ex. § 131 Abs. 3 HGB.
Besondere Regeln gelten bei Tod eines Gesellschafters, § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB. Auch hier gilt - anders als in einer GbR - der Grundsatz der Kontinuität.