II. Wie wird die OHG vertreten?
2. Welchen Umfang hat die Vertretungsmacht?
Wie im Handelsverkehr üblich (vgl. die Prokura, § 49 HGB) ist die Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten OHG-Gesellschafter grundsätzlich umfassend und nach außen unbeschränkbar (§ 126 Abs. 2 HGB):

Die Vertretungsmacht erfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, insb. die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Erteilung und den Widerruf einer Prokura (§ 126 Abs. 1 HGB). Nicht erfasst sind Änderungen des Gesellschaftsvertrags, insb. die Aufnahme bzw. der Ausschluss von Gesellschaftern.
- Für die Entgegennahme von Willenserklärung (Passivvertretung) reicht es aus, dass die Willenserklärung einem Gesellschafter zugeht. Gem. § 125 Abs. 2 S. 3 HGB gilt also Einzelvertretung.
- Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht hat - wie bei allen Handelsgesellschaften - keine Rechtswirkung nach außen, § 126 Abs. 2 HGB. Im Innenverhältnis ist sie jedoch wirksam und kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Bei beschränktem Umfang der Vertretungsmacht im Innenverhältnis gelten im Außenverhältnis die Grundsätze des ein- oder beidseitigen Missbrauchs der Vertretungsmacht.
Die Vertretungsmacht von A, der Gesellschafter der Schreinerei X-OHG ist, ist auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt. Ein von A getätigter Grundstückskauf ist gerade kein gewöhnliches Geschäft. Trotzdem ist der Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer V im Außenverhältnis wirksam, wenn dieser von der Beschränkung der Vertretungsmacht keine Kenntnis hatte. Im Innenverhältnis hat sich A allerdings ggf. schadensersatzpflichtig gemacht.