II. Wie wird die OHG ver­tre­ten?

2. Wel­chen Um­fang hat die Ver­tre­tungsmacht?

Wie im Han­dels­ver­kehr üb­lich (vgl. die Pro­kura, § 49 HGB) ist die Ver­tre­tungsmacht der ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten OHG-Ge­sell­schaf­ter grund­sätz­lich um­fas­send und nach au­ßen un­be­schränk­bar (§ 126 Abs. 2 HGB):

  • Die Ver­tre­tungsmacht er­fasst alle ge­richt­li­chen und au­ßer­ge­richt­li­chen Ge­schäfte und Rechts­hand­lun­gen, insb. die Ver­äu­ße­rung und Be­las­tung von Grund­stücken und die Er­tei­lung und den Wi­der­ruf ei­ner Pro­kura (§ 126 Abs. 1 HGB). Nicht er­fasst sind Än­de­run­gen des Ge­sell­schafts­ver­trags, insb. die Auf­nahme bzw. der Aus­schluss von Ge­sell­schaf­tern.

  • Für die Ent­ge­gen­nahme von Wil­lens­er­klä­rung (Pas­siv­ver­tre­tung) reicht es aus, dass die Wil­lens­er­klä­rung ei­nem Ge­sell­schaf­ter zu­geht. Gem. § 125 Abs. 2 S. 3 HGB gilt also Ein­zel­ver­tre­tung.
  • Eine Be­schrän­kung des Um­fangs der Ver­tre­tungsmacht hat - wie bei al­len Han­dels­ge­sell­schaften - keine Rechts­wir­kung nach au­ßen, § 126 Abs. 2 HGB. Im In­nen­ver­hält­nis ist sie je­doch wirk­sam und kann zu Scha­denser­satz­an­sprü­chen füh­ren. Bei be­schränk­tem Um­fang der Ver­tre­tungsmacht im In­nen­ver­hält­nis gel­ten im Au­ßen­ver­hält­nis die Grund­sätze des ein- oder beid­sei­ti­gen Miss­brauchs der Ver­tre­tungsmacht.

Die Ver­tre­tungsmacht von A, der Ge­sell­schaf­ter der Schrei­ne­rei X-OHG ist, ist auf ge­wöhn­li­che Ge­schäfte be­schränkt. Ein von A ge­tä­tig­ter Grund­stücks­kauf ist ge­rade kein ge­wöhn­li­ches Ge­schäft. Trotz­dem ist der Kauf­ver­trag ge­gen­über dem Ver­käu­fer V im Au­ßen­ver­hält­nis wirk­sam, wenn die­ser von der Be­schrän­kung der Ver­tre­tungsmacht keine Kennt­nis hat­te. Im In­nen­ver­hält­nis hat sich A al­ler­dings ggf. scha­denser­satz­pflich­tig ge­macht.

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