C. Wie ist die OHG organisiert?
II. Wie wird die OHG vertreten?
Das Gesetz stellt den Gesellschaftern drei verschiedene Varianten zur organschaftlichen Vertretung zur Auswahl. Sofern die Gesellschafter etwas anderes als Einzelvertretung wollen, muss dies jedoch im Register eingetragen werden (§ 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB).
Wird nichts vereinbart, so ist jeder Gesellschafter zur Vertretung ermächtigt (Einzelvertretung, § 125 Abs. 1 HGB); das Widerspruchsrecht des § 115 Abs. 1 HGB wirkt nur im Innenverhältnis! Die Vertretungsmacht wird grds. durch Gestaltungsurteil entzogen (§ 127 HGB), wobei der Vertrag Abweichendes bestimmen kann, § 125 Abs. 1 HGB. | |
Alternativ kann (echte) Gesamtvertretung wie in der GbR vereinbart werden (§ 125 Abs. 2 HGB). Dann können alle oder mehrere (arg. ex §§ 710 S. 1 BGB, § 714 BGB; arg. ex § 125 Abs. 1, Abs. 2 HGB) Gesellschafter nur zusammen für die Gesellschaft auftreten. | |
![]() | Schließlich gibt es die gemischte (unechte) Gesamtvertretung, bei der mehrere Gesellschafter oder ein Gesellschafter zusammen mit einem Prokuristen für die Gesellschaft handeln darf (§ 125 Abs. 3 HGB). |
Daneben sind rechtsgeschäftliche Vertretungsformen möglich, insb. die einfache Vollmacht (§§ 167 ff. BGB), die Prokura (§§ 48 ff. HGB) und die Handlungsvollmacht (§§ 54 f. HGB). Nach umstrittener Ansicht folgt aus der Selbstorganschaft, dass es unzulässig ist, alle Gesellschafter von der Vertretung auszuschließen bzw. alle Vertretungsmaßnahmen an die Mitwirkung eines Prokuristen zu binden.
