I. Wann findet ein Gesellschafterwechsel statt?
2. Welche Rechtsfolgen hat der Tod eines Gesellschafters?
Soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft, scheidet ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB). Die verbleibenden Gesellschafter setzen den Gesellschaftsvertrag fort, wobei der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern anwächst (§ 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 1 BGB). Dem ausscheidenden Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch zu (§ 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 Var. 3 BGB). Dieser geht beim Tod des Gesellschafters auf die Erben über.

Da aber abhängig von der Höhe des Abfindungsanspruches die Gesellschafter ggf. mittelbar dazu gezwungen werden können, die Gesellschaft zu liquidieren, kann im Gesellschaftsvertrag auch die Fortsetzung mit den Erben oder anderen Eintrittsberechtigten vorgesehen werden. In Betracht kommen - wie bei der GbR - (qualifizierte) Nachfolge- und Eintrittsklauseln.
Sofern die Fortsetzung mit allen Erben bestimmt ist, rücken diese gemäß ihrer Erbquote im Rahmen einer erbrechtsuntypischen Sonderrechtsnachfolge in die Gesellschaft ein. Testamentsvollstreckung ist nur an abtretbaren Vermögensrechten möglich.
Der Erbe kann die Einräumung einer Kommanditistenstellung verlangen (§ 139 HGB). Der auf ihn entfallende Teil des Beitrags des Erblassers wird ihm dann als Kommanditeinlage angerechnet. In diesem Fall ist auch eine Testamentsvollstreckung möglich.
Sofern die anderen Gesellschafter den Antrag des Erben, Kommanditist zu werden, nicht annehmen, kann er durch einfache Erklärung innerhalb von drei Monaten ausscheiden, § 139 Abs. 2 HGB, oder voll haftender Gesellschafter bleiben. Scheidet der Erbe aus, steht im wiederum ein Abfindungsanspruch aus § 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Er kann dann seine Haftung für vor seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten auf den Nachlass begrenzen (§ 139 Abs. 4 HGB, §§ 1975 ff. BGB).