A. Welche Grundlagen hat die OHG?
III. Welche Besonderheiten gibt es bei Vermögen und Rechtsfähigkeit?
Das Vermögen der OHG ist wie dasjenige einer GbR Gesamthandsvermögen (§ 718 BGB, § 719 BGB):
Es wird nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zugeordnet, § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. §§ 718 ff. BGB.
- Dieses Gesellschaftsvermögen ist strikt vom Vermögen der Gesellschafter zu unterscheiden.
Die Gesellschafter können weder über einzelne Gegenstände, noch über ihren Anteil am Vermögen verfügen, sondern allenfalls über die Gesellschafterstellung als solche, § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 719 Abs. 1 BGB.
Die Verfügungsbefugnis entspricht der Vertretungsmacht (§ 125 Abs. 1 HGB), die Verwaltungsbefugnis der Geschäftsführung (§ 114 HGB).
Anders als die GbR ist die OHG nach § 124 Abs. 1 HGB bereits von Gesetzeswegen rechtsfähig.
Die OHG hat die Fähigkeit, unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Sie kann Besitzerin sein, Eigentum und andere dingliche Rechte erwerben, sowie vor Gericht klagen und verklagt werden (Parteifähigkeit).
Sie ist grundbuchfähig, eingetragen wird die Firma. Sie kann Gesellschafterin anderer Gesellschaften sein. Sie ist wechsel- und scheckfähig, insolvenzfähig (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und kann Erbin sein.