5. Ka­pi­tel: Wel­che Be­son­der­hei­ten hat eine Of­fene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG)?

C. Wie ist die OHG or­ga­ni­siert?

Wie bei der GbR ist zu un­ter­schei­den zwi­schen

  • der Ver­tre­tung (recht­li­ches Kön­nen im Au­ßen­ver­hält­nis),

  • der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis (recht­li­ches Dür­fen im In­nen­ver­hält­nis),

  • und der in­ter­nen Be­schluss­fas­sung.

Die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis und die Ver­tre­tungsmacht kön­nen aus­ein­an­der fal­len und sind deut­lich von­ein­an­der zu un­ter­schei­den: Über­schrei­tet der Ge­schäfts­füh­rer seine Ver­tre­tungsmacht, ist das Ge­schäft un­wirk­sam (§ 177 BGB), über­schrei­tet er nur seine Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis, be­geht er eine Pf­licht­ver­let­zung und schul­det Scha­denser­satz!

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