E. Wie endet die OHG?
II. Wie wird die OHG liquidiert?
Sofern das Liquidationsverfahren nicht abweichend im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde, gelten die §§ 145 ff. HGB.
Grds. sind alle Gesellschafter Liquidatoren, wobei etwas anderes vertraglich vereinbart oder später beschlossen werden kann (§ 146 Abs. 1 HGB). Die Bestellung zum Liquidator ist eintragungspflichtig (§ 148 Abs. 1 HGB).
Die Liquidatoren müssen die laufenden Geschäfte beenden, die Forderungen einziehen, das Vermögen in Geld umsetzen und die Gläubiger befriedigen (§ 149 S. 1 HGB). Die Liquidatoren haben Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und Gesamtvertretungsmacht (§ 150 Abs. 1 HGB). Die Vertretungsmacht ist durch den Liquidationszweck begrenzt.
Bei der Liquidation einer Schreinerei müssen etwaige Mietverträge über Sägen gekündigt werden. Außerdem müssen noch offene Rechnungen bezahlt werden und offene Forderungen gegenüber Kunden eingezogen werden. Denn das Ziel ist es, das Gesellschaftsvermögen aus der Gesamthandsbindung zu lösen und dadurch auf die einzelnen Gesellschafter zu überführen.
Auch wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht, besteht keine Nachschusspflicht. Jedoch muss dann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der OHG eröffnet werden. Das nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen ist an die Gesellschafter zu verteilen (§ 155 Abs. 1 HGB). Bis zur Beendigung können die Gesellschafter jederzeit einstimmig die Fortsetzung beschließen. Die Beendigung ist einzutragen (§ 157 Abs. 1 HGB), wobei dies nur deklaratorisch ist.