A. Welche Grundlagen hat die OHG?
I. Wie kann aus einer GbR eine OHG werden und andersherum?
Eine GbR kann durch die bloße Änderung des Zweckes zu einer OHG werden und umgekehrt. Ein Wechsel des Rechtsträgers erfolgt nicht, sodass eine Übertragung des Gesellschaftsvermögens bzw. einzelner Rechte und Pflichten nicht erforderlich ist. Es handelt sich um einen Sonderfall des Formwechsels, für den nicht das UmwG gilt.
Drei Fälle kommen in Betracht:
- Wenn eine GbR ihren Zweck auf ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 HGB ändert, so wird sie ohne weiteres Zutun der Gesellschafter zu einer OHG.
- Ist eine OHG entgegen § 106 HGB nicht eingetragen, so wird sie zur GbR, wenn sie kein Handelsgewerbe (§ 1 HGB) mehr ausübt.
- Wenn eine OHG eingetragen ist, wird sie durch Löschung (§ 105 Abs. 2 S. 2 HGB) zur GbR, wenn sie in der Folge nur auf ein Kleingewerbe, die Verwaltung eigenen Vermögens oder eine nichtgewerbliche Tätigkeit gerichtet ist.
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