III. Wie ist die Haftung in der OHG geregelt?
1. Welchen Umfang hat die Haftung?
Der Grundsatz der Akzessorietät legt fest, dass die Haftung des Gesellschafters von dem Bestand der Verbindlichkeit einer Forderung abhängig ist. Dies trifft jedoch nicht zwangsläufig eine Aussage darüber, welchen Inhalt die Haftung des Gesellschafters hat. Soweit die Gesellschaft Geld schuldet, können auch die Gesellschafter zur Leistung von Geld in Anspruch genommen werden. Fraglich ist aber, was die Gesellschafter schulden, wenn die Gesellschaft die Vornahme einer Handlung schuldet.

Einerseits könnten die Gesellschafter nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit, sondern nur zur Zahlung von Schadensersatz in Geld verpflichtet sein (Haftungstheorie). Andererseits wird der Gläubiger evtl. durch die Zahlung von Geld nicht in gleicherweise befriedigt, wie durch eine Erfüllung in natura, sodass zum Schutz des Gläubigers auch eine Haftung auf Erfüllung erforderlich ist (Erfüllungstheorie). Eine Haftung auf das Interesse in Geld könnte der Gläubiger dann noch immer über eine Fristsetzung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB herbeiführen. Andererseits wird durch die Verpflichtung der Erfüllung in natura das Interesse des Gesellschafters an dem Schutz seiner Privatssphäre beeinträchtigt, sodass eine Haftung auf Erfüllung ausgeschlossen sein soll, wenn die Gesellschaft eine unvertretbare Leistung schuldet, zu der der Gesellschafter auch nicht im Innenverhältnis gegenüber der OHG verpflichtet ist oder die Gesellschaft eine unvertretbare Leistung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters schuldet.
Diese Einschränkungen der Erfüllungstheorie werden in der Regel durch die Grundsätze der Unmöglichkeit überlagert.
Für die Haftung der Gesellschafter gelten § 426 Abs. 2 BGB (gegen die Gesellschafter) und § 774 Abs. 1 BGB analog (gegen die Gesellschaft), sodass Sicherheiten durch Zahlung auf den Gesellschafter übergehen.