III. Wie ist die Haf­tung in der OHG ge­re­gelt?

1. Wel­chen Um­fang hat die Haf­tung?

Der Grund­satz der Ak­zes­so­rie­tät legt fest, dass die Haf­tung des Ge­sell­schaf­ters von dem Be­stand der Ver­bind­lich­keit ei­ner For­de­rung ab­hän­gig ist. Dies trifft je­doch nicht zwangs­läu­fig eine Aus­sage dar­über, wel­chen In­halt die Haf­tung des Ge­sell­schaf­ters hat. So­weit die Ge­sell­schaft Geld schul­det, kön­nen auch die Ge­sell­schaf­ter zur Leis­tung von Geld in An­spruch ge­nom­men wer­den. Frag­lich ist aber, was die Ge­sell­schaf­ter schul­den, wenn die Ge­sell­schaft die Vor­nahme ei­ner Hand­lung schul­det.

Ei­ner­seits könn­ten die Ge­sell­schaf­ter nicht zur Er­fül­lung der Ver­bind­lich­keit, son­dern nur zur Zah­lung von Scha­denser­satz in Geld ver­pflich­tet sein (Haf­tungs­theo­rie). An­de­rer­seits wird der Gläu­bi­ger evtl. durch die Zah­lung von Geld nicht in glei­cher­weise be­frie­digt, wie durch eine Er­fül­lung in na­tu­ra, so­dass zum Schutz des Gläu­bi­gers auch eine Haf­tung auf Er­fül­lung er­for­der­lich ist (Er­fül­lungs­theo­rie). Eine Haf­tung auf das In­ter­esse in Geld könnte der Gläu­bi­ger dann noch im­mer über eine Frist­set­zung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB her­bei­füh­ren. An­de­rer­seits wird durch die Ver­pflich­tung der Er­fül­lung in na­tura das In­ter­esse des Ge­sell­schaf­ters an dem Schutz sei­ner Pri­vatss­phäre be­ein­träch­tigt, so­dass eine Haf­tung auf Er­fül­lung aus­ge­schlos­sen sein soll, wenn die Ge­sell­schaft eine un­ver­tret­bare Leis­tung schul­det, zu der der Ge­sell­schaf­ter auch nicht im In­nen­ver­hält­nis ge­gen­über der OHG ver­pflich­tet ist oder die Ge­sell­schaft eine un­ver­tret­bare Leis­tung aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ei­nes Ge­sell­schaf­ters schul­det.

Diese Ein­schrän­kun­gen der Er­fül­lungs­theo­rie wer­den in der Re­gel durch die Grund­sätze der Un­mög­lich­keit über­lagert.

Für die Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter gel­ten § 426 Abs. 2 BGB (ge­gen die Ge­sell­schaf­ter) und § 774 Abs. 1 BGB ana­log (ge­gen die Ge­sell­schaft), so­dass Si­cher­hei­ten durch Zah­lung auf den Ge­sell­schaf­ter über­ge­hen.

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