D. Was zeichnet die Gesellschafter der OHG aus?
III. Wie ist die Haftung in der OHG geregelt?
Die OHG haftet als Rechtssubjekt (§ 124 HGB) mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten. Die Haftung der Gesellschafter richtet sich nach § 128 HGB. Sie hat folgende Charakteristika:

1. Unmittelbar
Der Gläubiger kann sich an die Gesellschafter wenden und von diesen Befriedigung verlangen. Die Gesellschafter sind folglich nicht nur zu einem Nachschuss in das Gesellschaftsvermögen verpflichtet.
2. Primär
Der Gläubiger kann sich direkt an die Gesellschafter halten und muss nicht zunächst versuchen eine Befriedigung aus dem Vermögen der Gesellschaft zu erlangen.
3. Akzessorietät
Die Haftung ist akzessorisch, setzt also eine Verbindlichkeit der Gesellschaft voraus. Der Gläubiger kann nicht einerseits gegenüber der OHG die Schuld erlassen und anderseits trotzdem den Anspruch gegenüber den Gesellschaftern aufrechterhalten, weil die Gesellschafterschuld zur Gesellschaftsschuld akzessorisch ist. Eine schuldrechtliche Vereinbarung, die Forderung nur gegen die Gesellschafter geltend zu machen ("pactum de non petendo"), soll jedoch zulässig sein.
4. Unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung
Die Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die Gesellschafter können die Haftung nicht durch eine Vereinbarung untereinander nach außen wirksam ausschließen (§ 128 S. 2 HGB). Eine Beschränkung der Haftung kann nur durch eine individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger erreicht werden.
5. Gesamtschuldnerisch
Die Gesellschafter haften im Außenverhältnis den Gläubigern vollumfänglich. Eine anteilige Ausgleichshaftung der Gesellschafter besteht im Innenverhältnis (§ 426 Abs. 1 BGB).