5. Kapitel: Welche Besonderheiten hat eine Offene Handelsgesellschaft (OHG)?
D. Was zeichnet die Gesellschafter der OHG aus?
Die Stellung eines OHG-Gesellschafters entspricht weitgehend derjenigen eines BGB-Gesellschafters:

Die Abweichungen betreffen insbesondere den Tod bzw. das Ausscheiden eines Gesellschafters (Gesellschafterwechsel), vgl. § 131 Abs. 3 HGB, § 139 HGB.
Bezüglich der Rechte und Pflichten besteht weitgehend Gleichlauf zwischen der GbR und der OHG. Besonders detailliert ausgestaltet in der OHG sind das Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB, § 113 HGB) und die Regelungen zu den Vermögensrechten (u.a. § 111 HGB, § 121 HGB, § 122 HGB).
Die (akzessorische) Gesellschafterhaftung wurde im Handelsgesellschaftsrecht detailliert ausgestaltet (§ 128 HGB - § 130 HGB).
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