C. Wie ist die OHG organisiert?
I. Wie wird die OHG geführt?
Für die Bestimmung der Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters muss nach § 116 HGB nach der Art des Geschäftes differenziert werden:
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Für Geschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebes des Gewerbes, das die Gesellschaft ausübt, gilt grundsätzlich Einzelgeschäftsführungsbefugnis (§ 114 Abs. 1 HGB i.V.m. § 115 Abs. 1 HGB, § 116 Abs. 1 HGB), um eine schnelle Reaktion der Gesellschaft zu ermöglichen. Die übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben ein Widerspruchsrecht (§ 115 Abs. 1 HGB). Da dieses nur bei Kenntnis von der jeweiligen Maßnahme wirksam ausgeübt werden kann, besitzt der handelnde Gesellschafter eine Informationspflicht gegenüber den anderen Gesellschaftern.
Für außergewöhnliche Maßnahmen ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (§ 116 Abs. 2 HGB). Außerdem ist gem. § 116 Abs. 3 BGB die Bestellung eines Prokuristen an die Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter geknüpft.
Außergewöhnliche Maßnahmen sind z.B.: die Gründung einer Zweigniederlassung, die Aufnahme von außergewöhnlich hohen Krediten oder der Aufbau eines neuen Produktionswerkes.
Zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens besteht in akuten Situationen ein Recht zur Notgeschäftsführung gemäß § 744 Abs. 2 BGB analog.