5. Kapitel: Welche Besonderheiten hat eine Offene Handelsgesellschaft (OHG)?
B. Wie entsteht eine OHG?
Wie die GbR entsteht die OHG durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Dies gilt jedoch zunächst nur im Innenverhältnis, d.h. zwischen den Gesellschaftern (§ 109 HGB).
Wann die OHG im Außenverhältnis entsteht, hängt gem. § 123 HGB vom Unternehmensgegenstand bzw. der Eintragung nach § 106 HGB ab:
- Nach § 123 Abs. 1 HGB entsteht die OHG im Außenverhältnis spätestens mit Eintragung in das Handelsregister. In diesen Fällen besitzt die Eintragung konstitutive Wirkung. Vor der Eintragung handelt es sich nur um eine GbR im Außenverhältnis. Die konstitutive Wirkung der Eintragung gilt für kleingewerbliche Betriebe und vermögensverwaltende Gesellschaften.
- Die Gesellschaft kann allerdings auch schon vor der Eintragung in das Handelsregister durch den Geschäftsbeginn als OHG im Außenverhältnis wirksam werden (§ 123 Abs. 2 HGB). Der Zeitpunkt des Geschäftsbeginns liegt in der ersten dem Gesellschaftszweck dienenden, einem Dritten gegenüber vorgenommenen Rechtshandlung, auch wenn es lediglich eine Vorbereitungshandlung ist. Allerdings müssen alle Gesellschafter mit der Aufnahme vor Eintragung einverstanden sein. Da der Zeitpunkt des Geschäftsbeginns für die Entstehung der OHG nur maßgeblich ist, wenn sich nicht etwas anderes aus § 2 HGB, § 105 Abs. 2 HGB ergibt, gilt § 123 Abs. 2 HGB nur für Gesellschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben. In diesen Fällen besitzt die Eintragung lediglich deklaratorische Wirkung.
Die Regelungen des § 123 Abs. 1, Abs. 2 HGB sind für die Entstehung der OHG im Außenverhältnis zwingend (§ 123 Abs. 3 HGB).
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