5. Ka­pi­tel: Wel­che Be­son­der­hei­ten hat eine Of­fene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG)?

E. Wie en­det die OHG?

Die Auf­lö­sungs­gründe wer­den ab­schlie­ßend in § 131 Abs. 1, Abs. 2 HGB auf­ge­zählt:

Die Auf­lö­sung führt - wie bei der GbR - zur Li­qui­da­tion, § 145 HGB . Die Auf­lö­sung muss von sämt­li­chen Ge­sell­schaf­tern durch Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter an­ge­mel­det wer­den (§ 143 Abs. 1 HGB), wo­bei dies nur de­kla­ra­to­risch ge­schieht.

Im Üb­ri­gen sind die Li­qui­da­tionsvor­schrif­ten der §§ 145 ff. HGB de­nen der §§ 731 ff. BGB weit­ge­hend ähn­lich.

Bis zum Ab­schluss der Li­qui­da­tion bleibt die Ge­sell­schaft in der Rechts­form der OHG und das Recht der OHG ist wei­ter­hin an­wend­bar, vgl. § 156 HGB.

Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen den Li­qui­da­tionsab­lauf vorab mo­di­fi­zie­ren.

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