5. Kapitel: Welche Besonderheiten hat eine Offene Handelsgesellschaft (OHG)?
E. Wie endet die OHG?
Die Auflösungsgründe werden abschließend in § 131 Abs. 1, Abs. 2 HGB aufgezählt:

Die Auflösung führt - wie bei der GbR - zur Liquidation, § 145 HGB . Die Auflösung muss von sämtlichen Gesellschaftern durch Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§ 143 Abs. 1 HGB), wobei dies nur deklaratorisch geschieht.
Im Übrigen sind die Liquidationsvorschriften der §§ 145 ff. HGB denen der §§ 731 ff. BGB weitgehend ähnlich.
Bis zum Abschluss der Liquidation bleibt die Gesellschaft in der Rechtsform der OHG und das Recht der OHG ist weiterhin anwendbar, vgl. § 156 HGB.
Die Gesellschafter können den Liquidationsablauf vorab modifizieren.
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