C. Wie ist die OHG organisiert?
III. Wie erfolgt die Beschlussfassung bei der OHG?
Ein Gesellschafterbeschluss ist insbesondere bei drei Fallgruppen erforderlich: Zum einem setzen grundlegende Vertragsänderungen sowie außergewöhnliche Geschäfte (§ 116 Abs. 2 HGB) einen Gesellschafterbeschluss voraus. Des Weiteren ist ein solcher dann erforderlich, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass die bestimmte Maßnahme an einen Beschluss geknüpft ist.
Erfolgen solche Geschäfte ohne Beschluss, sind sie im Innenverhältnis unwirksam.
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Beschlüsse müssen grds. einstimmig gefasst werden (§ 119 Abs. 1 HGB). Zur Beschlussfassung sind alle Gesellschafter, auch diejenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, berechtigt. Ist ein Gesellschafter von dem zu fassenden Beschluss selbst betroffen, so kann er von der Beschlussfassung ausgenommen sein, vgl. § 113 Abs. 2 HGB.
Der Vertrag kann allerdings auch Mehrheitsbeschlüsse vorsehen. Grundsätzlich bestimmt sich die Mehrheit nach Köpfen (§ 119 Abs. 2 HGB). Abweichend hiervon kann die Mehrheit auch nach Kapitalanteilen bestimmt werden. Jedoch gilt auch für Mehrheitsbeschlüsse die Grenze der zweistufigen Prüfung, wie bei der GbR (formelle und materielle Legitimation).
Wenn das Gesetz die "Einwilligung" der Gesellschafter verlangt (§ 112 HGB, § 122 Abs. 2 HGB), ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Bezüglich der Stimmabgabe gelten die selben Grundsätze wie in der GbR.
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