I. Wann findet ein Gesellschafterwechsel statt?
1. Wann scheidet ein Gesellschafter aus?
Es sind freiwilliges und unfreiwilliges Ausscheiden zu unterscheiden:
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Die Kündigung kann nur zum Geschäftsjahresende erfolgen und muss 6 Monate vorher erklärt werden (§ 132 HGB), damit die Gesellschaft Vermögen für die Abfindung freisetzen kann. Wie bei der GbR dürfen weitere Einschränkungen das Kündigungsrecht faktisch nicht ausschließen.
Ein Gesellschafter kann durch Gestaltungsklage ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist (§ 140 HGB). Der Vertrag kann ein anderes Verfahren regeln. Auch in einer Zweipersonengesellschaft kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden (§ 140 Abs. 1 S. 2 HGB).
Gesellschafter G der Versicherungs-OHG hat vorsätzlich einen Kunden falsch beraten, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Darin liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 133 HGB, sodass die übrigen Gesellschafter G durch Gestaltungsklage von der OHG ausschließen können.
Im Übrigen führen die Insolvenz des Gesellschafters (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB) und Kündigung durch Privatgläubiger des Gesellschafters (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 135 HGB) zum Ausscheiden aus der OHG.
Der Ausscheidende verliert seine Gesellschafterstellung und seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Als Ausgleich erhält er eine vertraglich beschränkbare (pfändbare!) Abfindung. Trotz des Ausscheidens trifft ihn im Rahmen von § 160 HGB eine Nachhaftung für Gesellschaftsschulden. Die Fünfjahresfrist für die Nachhaftung beginnt am Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen wird. Bis dahin wird zu Gunsten eines gutgläubigen Dritten vermutet, dass der ausgeschiedene Gesellschafter noch Gesellschafter ist (§ 15 HGB).