E. Wie endet die OHG?
I. Wie erfolgt die Auflösung durch Gestaltungsurteil?

Das Gericht kann die OHG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eines Gesellschafters auflösen (§ 133 HGB i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB), wenn dieser Grund die Verfolgung des Gesellschaftszwecks beeinträchtigt. Er ist "wichtig", wenn dem Gesellschafter die Fortsetzung selbst bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zumutbar ist.
Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn das Erfüllen einer Gesellschafterpflicht (beispielsweise durch langwierige Erkrankung eines Gesellschafters) unmöglich wird. Der wichtige Grund setzt also kein Verschulden voraus.
Die Auflösung durch Gestaltungsurteil ersetzt auch die Kündigung aus wichtigem Grund, welche bspw. nach § 723 BGB bei der GbR möglich ist. Ebenso wie das Kündigungsrecht bei der GbR darf auch das Auflösungsrecht bei der OHG weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 133 Abs. 3 HGB). Erleichterungen sind hingegen möglich, z.B. durch Einführung einer Auflösung ohne Urteil.
Die Auflösungsklage ist gegenüber anderen Rechtsbehelfen (Vertragsänderung, Entziehung von Geschäftsführungs-/Vertretungsbefugnis, Austritt, Ausschluss) subsidiär. Ein Austrittsrecht muss allerdings nur genutzt werden, wenn der Gesellschafter nach seiner Ausübung nur geringfügig schlechter als bei der Auflösung steht.