IV. Wer kann Gesellschafter einer Partnerschaft werden?
2. Wie erfolgt ein Gesellschafterwechsel in der Partnerschaft?
Für Wechsel im Gesellschafterbestand gelten im Wesentlichen die Regeln der OHG:
Neuaufnahme oder Anteilsübertragung sind nur mit einstimmigem Beschluss oder bei entsprechender vertraglicher Regelung zulässig.
Für das Ausscheiden aus der Partnerschaft gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei der OHG. Ein zusätzlicher Ausscheidensgrund ist der Verlust der Berufszulassung (§ 9 Abs. 3 PartGG).
Die Beteiligung an der Partnerschaft ist nur vererblich, wenn dies im Partnerschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist und der Erbe einen Freien Beruf (§ 1 Abs. 2) ausübt (§ 9 Abs. 4 PartGG). Dies entspricht einer qualifizierten Nachfolgeklausel. Für den Erben gilt das selbe Austrittsrecht wie bei der OHG (§ 9 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 139 HGB).
Scheidet ein Partner aus, so wächst sein Anteil ohne weitere Übergangshandlung den übrigen Partnern zu. Mangels abweichender Regelung hat er Anspruch auf Abfindung zum vollen Wert (§ 738 BGB, § 740 BGB). Jedoch sind umfangreiche Einschränkungen des Abfindungsanspruchs zulässig, da der Ertragswert weitgehend vom persönlichen Einsatz der Partner abhängig ist.