A. 1. Abschnitt: Die Partnerschaftsgesellschaft
III. Wie ist eine Partnerschaft organisiert?
Die Geschäftsführungsbefugnis ist auf Handlungen beschränkt, die die freiberufliche Tätigkeit der Partnerschaft gewöhnlich mit sich bringt. Grundsätzlich gilt der Partnerschaftsvertrag (§ 6 Abs. 3), für die Erbringung der beruflichen Leistungen gilt das jeweilige Berufsrecht (§ 6 Abs. 1). Ergänzend gelten die §§ 110-119 HGB. Ein Partner kann von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, soweit der Ausschluss nicht die Berufsausübung betrifft (§ 6 Abs. 2).
Die Vertretung der Partnerschaft nach außen kann nur durch Partner erfolgen (Selbstorganschaft). Prokura kann nicht erteilt werden, Vollmachten sind jedoch grds. möglich. Nach dem Gesetz gilt Einzelvertretung (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB), Gesamtvertretung kann vereinbart werden (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB). Die Partner können - anders als bei der Geschäftsführung - von der Vertretung völlig ausgeschlossen werden . Im übrigen ist die Vertretungsmacht unbeschränkt (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 126 HGB). Alle Bestimmungen bzgl. der Vertretungsmacht müssen in das Register eingetragen werden (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 4 HGB).
Einschränkungen der Vertretungsmacht haben keine Außenwirkung (§ 126 Abs. 2 HGB). Anwendbar sind jedoch die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht. Ein Partner, der seine Befugnisse überschreitet, muss der Partnerschaft Schadensersatz leisten.