A. 1. Ab­schnitt: Die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft

III. Wie ist eine Part­ner­schaft or­ga­ni­siert?

Die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ist auf Hand­lun­gen be­schränkt, die die frei­be­ruf­li­che Tä­tig­keit der Part­ner­schaft ge­wöhn­lich mit sich bringt. Grund­sätz­lich gilt der Part­ner­schafts­ver­trag (§ 6 Abs. 3), für die Er­brin­gung der be­ruf­li­chen Leis­tun­gen gilt das je­wei­lige Be­rufs­recht (§ 6 Abs. 1). Er­gän­zend gel­ten die §§ 110-119 HGB. Ein Part­ner kann von der Ge­schäfts­füh­rung aus­ge­schlos­sen wer­den, so­weit der Aus­schluss nicht die Be­rufs­aus­übung be­trifft (§ 6 Abs. 2).

Die Ver­tre­tung der Part­ner­schaft nach au­ßen kann nur durch Part­ner er­fol­gen (Selb­st­organ­schaft). Pro­kura kann nicht er­teilt wer­den, Voll­machten sind je­doch grds. mög­lich. Nach dem Ge­setz gilt Ein­zel­ver­tre­tung (§ 7 Abs. 3 Par­tGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB), Ge­samt­ver­tre­tung kann ver­ein­bart wer­den (§ 7 Abs. 3 Par­tGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB). Die Part­ner kön­nen - an­ders als bei der Ge­schäfts­füh­rung - von der Ver­tre­tung völ­lig aus­ge­schlos­sen wer­den . Im üb­ri­gen ist die Ver­tre­tungsmacht un­be­schränkt (§ 7 Abs. 3 Par­tGG i.V.m. § 126 HGB). Alle Be­stim­mun­gen bzgl. der Ver­tre­tungsmacht müs­sen in das Re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (§ 7 Abs. 3 Par­tGG i.V.m. § 125 Abs. 4 HGB).

Ein­schrän­kun­gen der Ver­tre­tungsmacht ha­ben keine Au­ßen­wir­kung (§ 126 Abs. 2 HGB). An­wend­bar sind je­doch die Grund­sätze des Miss­brauchs der Ver­tre­tungsmacht. Ein Part­ner, der seine Be­fug­nisse über­schrei­tet, muss der Part­ner­schaft Scha­denser­satz leis­ten.

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