IV. Wer kann Gesellschafter einer Partnerschaft werden?
1. Wann und in welchem Umfang haften die Partner?
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner mit ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch (§ 8 Abs. 1 S. 1 PartGG) nach dem Muster der OHG neben dem Gesellschaftsvermögen (§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 124 HGB). Gläubiger können daher unmittelbar gegen die Partner vorgehen und müssen sich nicht zunächst an die Gesellschaft halten. Den Partnern stehen alle Einreden und Einwendungen der Partnerschaft gegenüber dem Gläubiger zu (§ 8 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 129 HGB). Es besteht die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung:
Nach § 8 Abs. 2 PartGG haften für berufliche Fehler nur die tatsächlich mit dem Auftrag befassten Partner. Neben der Gesellschaft haftet in diesem Fall nur noch ein Teil (min. einer) der Gesellschafter. Dies gilt jedoch nicht für Beiträge von untergeordneter Bedeutung.
Nach § 8 Abs. 3 PartGG kann die Haftung durch Gesetz auf einen Höchstbetrag beschränkt werden, soweit zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Partner bzw. die Partnerschaft begründet wird (vgl. § 51a BRAO).
Schließlich kann auch eine Haftungsbeschränkung durch Individualvereinbarung erfolgen.
Neu eintretende Partner haften gem. § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG i.V.m. § 130 HGB auch für vor ihrem Eintreten begründete Verbindlichkeiten. Ausscheidende Partner haften gem. § 10 Abs. 2 PartGG für bis zu ihrem Ausscheiden begründete Altverbindlichkeiten. Weiterhin gilt die Beschränkung des § 160 HGB entsprechend.
Die Haftung der Partner ist mit der der Partnerschaft akzessorisch.