A. 1. Abschnitt: Die Partnerschaftsgesellschaft
IV. Wer kann Gesellschafter einer Partnerschaft werden?
Gesellschafter einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein, die einen Freien Beruf ausüben, § 1 PartGG. Gesellschaften sind daher als Partner ausgeschlossen, selbst wenn es sich um Freiberufler-Gesellschaften handelt.
Die Partner müssen jedenfalls im Zeitpunkt der Gründung oder des Beitritts aktive Berufsträger sein.
Welche Berufe Freie Berufe i.S.d. PartGG sind, bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 PartGG. Im Allgemeinen haben sie auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, selbstständige Gesundheits- und Krankenpfleger beziehungsweise Altenpfleger (Pflegedienst)
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
- Ingenieure, Vermessungsingenieure, Architekten, Handelschemiker
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte
- Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
- Lotsen, hauptberufliche Sachverständige
- Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher