A. 1. Abschnitt: Die Partnerschaftsgesellschaft
V. Wie endet eine Partnerschaftsgesellschaft?
Für die Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft verweist § 9 Abs. 1 PartGG auf §§ 131 ff. HGB. Es gilt also grundsätzlich OHG-Recht. Insbesondere der Tod eines Partners führt daher nicht zur Auflösung.
Auch für die Liquidation der Partnerschaft gelten die Regeln der OHG entsprechend (§ 10 Abs. 1 PartGG).
Jedoch ist bei jeder Vorschrift zu prüfen, inwieweit eine Anwendung auf die Partnerschaft sinnvoll ist.
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