II. Wie wird eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet?
Wie erfolgt die Eintragung in das Partnerschaftsregister?
Die Partner melden die Gesellschaft bei Amtsgericht (§ 374 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 376 FamFG) an, in dessen Bezirk die Partnerschaft ihren Sitz haben soll (§§ 4 Abs. 1 PartGG i.V.m. 106 Abs.1 HGB). Das Registergericht prüft dabei insbesondere, ob die mitgeteilten Berufe auch tatsächlich freie Berufe sind. Die Durchführung des Eintragungsverfahrens ist in der Partnerschaftsregisterverordnung (PRV) geregelt.
Mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister entsteht die Partnerschaftsgesellschaft (§ 7 Abs. 1 PartGG). Die Eintragung hat also konstitutive Wirkung.
Vor der Eintragung besteht lediglich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Innenverhältnis gelten jedoch bereits die vertraglichen Vereinbarungen bzw. das PartGG, sofern die Partner nichts gegenteiliges vereinbart haben. Im Außenverhältnis kann dies jedoch nicht gelten.