II. Wie wird eine Part­ner­schafts­ge­sell­schaft ge­grün­det?

Wie er­folgt die Ein­tra­gung in das Part­ner­schafts­re­gis­ter?

Die Part­ner mel­den die Ge­sell­schaft bei Amts­ge­richt (§ 374 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 376 FamFG) an, in des­sen Be­zirk die Part­ner­schaft ih­ren Sitz ha­ben soll (§§ 4 Abs. 1 Par­tGG i.V.m. 106 Abs.1 HGB). Das Re­gis­ter­ge­richt prüft da­bei ins­be­son­de­re, ob die mit­ge­teil­ten Be­rufe auch tat­säch­lich freie Be­rufe sind. Die Durch­füh­rung des Ein­tra­gungs­ver­fah­rens ist in der Part­ner­schafts­re­gis­ter­ver­ord­nung (PRV) ge­re­gelt.

Mit der Ein­tra­gung in das Part­ner­schafts­re­gis­ter ent­steht die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (§ 7 Abs. 1 Par­tGG). Die Ein­tra­gung hat also kon­sti­tu­tive Wir­kung.

Vor der Ein­tra­gung be­steht le­dig­lich eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts. Im In­nen­ver­hält­nis gel­ten je­doch be­reits die ver­trag­li­chen Ve­reinba­run­gen bzw. das Par­tGG, so­fern die Part­ner nichts ge­gen­tei­li­ges ver­ein­bart ha­ben. Im Au­ßen­ver­hält­nis kann dies je­doch nicht gel­ten.

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