I. Wie ist die Partnerschaftsgesellschaft entstanden?
Welche Rechtsnatur hat die Partnerschaftsgesellschaft?
Die Partnergesellschaft ist eine Personengesellschaft, auf die grundsätzlich die Vorschriften der BGB-Gesellschaft, §§ 705 ff. BGB, Anwendung finden (§ 1 Abs. 4 PartGG). Sie ist keine juristische Person, sondern Gesamthandsgesellschaft. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 übt sie kein Handelsgewerbe aus und ist daher keine Handelsgesellschaft.
Daneben verweist das PartGG jedoch an vielen Stellen auf das OHG-Recht (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2-4). Sie ist insbesondere wie die Personenhandelsgesellschaften ausdrücklich teilrechtsfähig (§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 124 HGB).
Der Zweck der Partnerschaft ist auf aktive gemeinsame Ausübung freier Berufstätigkeit gerichtet. Die Partner haften gem. § 8 Abs. 1 PartGG den Gläubigern der Partnerschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen als Gesamtschuldner. Nur natürliche Personen können Partner sein (§ 1 Abs. 1 S. 3).
Einschränkungen bzgl. der Zulässigkeit insb. von interprofessionellen Partnerschaften können sich aus dem Berufsrecht ergeben (§ 1 Abs. 3 PartGG).