V. Welche Stellung nehmen die Gesellschafter in der stillen Gesellschaft ein?
3. Wie wechseln die Gesellschafter bei der stillen Gesellschaft?
Ein Wechsel des Unternehmergesellschafters ist problematisch.
Nach einer Mindermeinung geht die stille Gesellschaft gemäß § 25 HGB, § 28 HGB auf den neuen Unternehmensträger über. Dies wäre zumindest bei einer typischen stillen Gesellschaft unproblematisch, ist aber stark umstritten. Probleme bereiten auch atypisch stille Gesellschaften mit verstärkter mitgliedschaftlicher Beteiligung. Lehnt man die Anwendbarkeit der § 25 HGB, § 28 HGB mit der wohl herrschenden Meinung ab, würde die stille Gesellschaft nur im Rahmen einer Vertragsänderung auf den neuen Unternehmensträger übergehen. Ist dies nicht der Fall, wurde die Einlage dennoch in das Vermögen des bisherigen Inhabers geleistet, so dass sich die stille Gesellschaft mit diesem fortsetzt. Gegebenenfalls muss dann mangels Handelsgewerbe die Gesellschaft aufgelöst werden oder es kommen Sonderkündigungsrechte in Betracht.
Bei Tod des Unternehmers wird die Gesellschaft aufgelöst, § 727 Abs. 1 BGB.

Auch die Beteiligung des stillen Gesellschafters ist wegen der personenrechtlichen Verbundenheit grundsätzlich nicht übertragbar. Jedoch können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Dies kommt in der Praxis häufig vor. Daneben ist eine Übertragung mit Zustimmung des Unternehmers im Einzelfall möglich.
Beim Tod des stillen Gesellschafters wird, anders als beim Tod des Geschäftsinhabers, die stille Gesellschaft nicht aufgelöst, § 234 Abs. 2 HGB. Stattdessen tritt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft an seine Stelle. Anders als bei den Personenhandelsgesellschaften gilt keine Sondererbfolge.