V. Wel­che Stel­lung neh­men die Ge­sell­schaf­ter in der stil­len Ge­sell­schaft ein?

3. Wie wech­seln die Ge­sell­schaf­ter bei der stil­len Ge­sell­schaft?

Ein Wech­sel des Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaf­ters ist pro­ble­ma­tisch.

Nach ei­ner Min­der­mei­nung geht die stille Ge­sell­schaft ge­mäß § 25 HGB, § 28 HGB auf den neuen Un­ter­neh­mens­trä­ger über. Dies wäre zu­min­dest bei ei­ner ty­pi­schen stil­len Ge­sell­schaft un­pro­ble­ma­tisch, ist aber stark um­strit­ten. Pro­bleme be­rei­ten auch aty­pisch stille Ge­sell­schaf­ten mit ver­stärk­ter mit­glied­schaft­li­cher Be­tei­li­gung. Lehnt man die An­wend­bar­keit der § 25 HGB, § 28 HGB mit der wohl herr­schen­den Mei­nung ab, würde die stille Ge­sell­schaft nur im Rah­men ei­ner Ver­trags­än­de­rung auf den neuen Un­ter­neh­mens­trä­ger über­ge­hen. Ist dies nicht der Fall, wurde die Ein­lage den­noch in das Ver­mö­gen des bis­he­ri­gen In­ha­bers ge­leis­tet, so dass sich die stille Ge­sell­schaft mit die­sem fort­setzt. Ge­ge­be­nen­falls muss dann man­gels Han­dels­ge­werbe die Ge­sell­schaft auf­ge­löst wer­den oder es kom­men Son­der­kün­di­gungs­rechte in Be­tracht.

Bei Tod des Un­ter­neh­mers wird die Ge­sell­schaft auf­ge­löst, § 727 Abs. 1 BGB.

Auch die Be­tei­li­gung des stil­len Ge­sell­schaf­ters ist we­gen der per­so­nen­recht­li­chen Ver­bun­den­heit grund­sätz­lich nicht über­trag­bar. Je­doch kön­nen die Ge­sell­schaf­ter im Ge­sell­schafts­ver­trag et­was an­de­res ver­ein­ba­ren. Dies kommt in der Pra­xis häu­fig vor. Da­ne­ben ist eine Über­tra­gung mit Zu­stim­mung des Un­ter­neh­mers im Ein­zel­fall mög­lich.

Beim Tod des stil­len Ge­sell­schaf­ters wird, an­ders als beim Tod des Ge­schäfts­in­ha­bers, die stille Ge­sell­schaft nicht auf­ge­löst, § 234 Abs. 2 HGB. Statt­des­sen tritt der Erbe bzw. die Er­ben­ge­mein­schaft an seine Stel­le. An­ders als bei den Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten gilt keine Son­de­rerb­fol­ge.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.